Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

  
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8 Untere. i Köbere hörd Untere „Steleen 
erwaltungs- erwaltungsbehörde Sitz des ür den Umtau 
bbehörde im Singe der Verwaltungsbehörden — er 5 
im Sinne des §.161/1/66. 13, 22 und 112 im Allgemeinen Quittungskarten 
Landrathsämter ür das Herzogthum Hinsichtlich der dem, Für das Herzog-Die Gemeinde- 
59 Stadträthe und Coburg die Ministerial-#Staatsministerium un= thum Coburg in bertde (Stadt- 
Lagistrate. Abtheilung zu Coburg mittelbar unterstellten Coburg. Für das räthe, Magistrate, 
und für das Herzog= Städte die betreffenden Herzogthum Gothac# Schultheißen). 
thum Gotha die *7 Stadträthe (Magi= #in Gotha. 
misterialabtheilun für strate), Ginsichtüch der 
die innere ewu übrigen Gemeinden das 
zu Gotha vorgesetzte Landraths- 
- amt. 
Die Fürstlichen Der Bezirksaus- Die Fürstlichen Land= In Sondershausen.] Gemeindevorstände. 
Landräthe. schuß. räthe. 
Das Landraths-Das Ministerium. Das Landrathsamt; Für die Oberherr--Genmeindevorstand 
amt und in Städten in Städten von mehr schaft des Fürsten- 8. Vertreter des 
von mehr als 10000 als 10000 ehch thums in Rudol-Gutsbezirks. 
Einwohnern der Ge- der Gemeindevorstand. stadt und für die 
meindevorstand. Unterherrschaft des- 
selben in Franken- 
zausen #sanseh 
Für das platte Im Falledess. 13bie Für die städtischen Ge- In Greiz. Gemeindevor= 
Land das Fürst= Aufsichtsbehörde über meindebezirke die Ge- stände und die für 
liche Landrathsamt städtische Gemeindever= meindevorstände; für Fürstliche Kammer- 
zu Greiz; für die waltung für die städti= die übrigen Gemeinde- güter und sonstige 
Stadtgemeinden die schen Gemeindebezirke, bezirke, selbstständigen Domanialbesigun, 
Stadtgemeindevor= hinsichtlich der übrigen Gutsbezirke und die gen bestellen ris- 
stände Gemeindebezirke das einem emeindebezirke polizeibeamten. 
Landrathsami; letzteres icht angeschlasenen 
auch für die Fälle des Fürstlichen Domanial= 
§5. 22 Ziffer 1. Im besitzungen das Fürst- 
Uebrigen die Fürstliche liche Landrathsamt. 
ierung. · 
Fur die Stadtge- guer # revi-, Für die Stadt Gera. In Gera. Gemeindevorstand. 
melnden die Stadt= dirte Gemeindeordnung der Stadtrathe 
J3 vom 17. Juni 1874 be-im Uebrigen die Fürst- 
ür die Landgemein= stimmten Aufsichts= bz.lichen Landrathsämter. 
den die betressenden s ten nhebeherdem 
Fürstlichen Land- 
rathsämter, bz. das 
irstliche Lof- 
marschallamt rück- 
sachuch derjenigen 
Personen, welchen 
dasselbe während 
iires Arbeite- oder 
ienstverhältnisses 
vorgesetzt war. 
  
  
  
 
	        
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