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8 Untere. i Köbere hörd Untere „Steleen
erwaltungs- erwaltungsbehörde Sitz des ür den Umtau
bbehörde im Singe der Verwaltungsbehörden — er 5
im Sinne des §.161/1/66. 13, 22 und 112 im Allgemeinen Quittungskarten
Landrathsämter ür das Herzogthum Hinsichtlich der dem, Für das Herzog-Die Gemeinde-
59 Stadträthe und Coburg die Ministerial-#Staatsministerium un= thum Coburg in bertde (Stadt-
Lagistrate. Abtheilung zu Coburg mittelbar unterstellten Coburg. Für das räthe, Magistrate,
und für das Herzog= Städte die betreffenden Herzogthum Gothac# Schultheißen).
thum Gotha die *7 Stadträthe (Magi= #in Gotha.
misterialabtheilun für strate), Ginsichtüch der
die innere ewu übrigen Gemeinden das
zu Gotha vorgesetzte Landraths-
- amt.
Die Fürstlichen Der Bezirksaus- Die Fürstlichen Land= In Sondershausen.] Gemeindevorstände.
Landräthe. schuß. räthe.
Das Landraths-Das Ministerium. Das Landrathsamt; Für die Oberherr--Genmeindevorstand
amt und in Städten in Städten von mehr schaft des Fürsten- 8. Vertreter des
von mehr als 10000 als 10000 ehch thums in Rudol-Gutsbezirks.
Einwohnern der Ge- der Gemeindevorstand. stadt und für die
meindevorstand. Unterherrschaft des-
selben in Franken-
zausen #sanseh
Für das platte Im Falledess. 13bie Für die städtischen Ge- In Greiz. Gemeindevor=
Land das Fürst= Aufsichtsbehörde über meindebezirke die Ge- stände und die für
liche Landrathsamt städtische Gemeindever= meindevorstände; für Fürstliche Kammer-
zu Greiz; für die waltung für die städti= die übrigen Gemeinde- güter und sonstige
Stadtgemeinden die schen Gemeindebezirke, bezirke, selbstständigen Domanialbesigun,
Stadtgemeindevor= hinsichtlich der übrigen Gutsbezirke und die gen bestellen ris-
stände Gemeindebezirke das einem emeindebezirke polizeibeamten.
Landrathsami; letzteres icht angeschlasenen
auch für die Fälle des Fürstlichen Domanial=
§5. 22 Ziffer 1. Im besitzungen das Fürst-
Uebrigen die Fürstliche liche Landrathsamt.
ierung. ·
Fur die Stadtge- guer # revi-, Für die Stadt Gera. In Gera. Gemeindevorstand.
melnden die Stadt= dirte Gemeindeordnung der Stadtrathe
J3 vom 17. Juni 1874 be-im Uebrigen die Fürst-
ür die Landgemein= stimmten Aufsichts= bz.lichen Landrathsämter.
den die betressenden s ten nhebeherdem
Fürstlichen Land-
rathsämter, bz. das
irstliche Lof-
marschallamt rück-
sachuch derjenigen
Personen, welchen
dasselbe während
iires Arbeite- oder
ienstverhältnisses
vorgesetzt war.