9
##
d.
*8
K.
*—
252 —
Nr. 284.
G aftsanwei ung für die Vorstände der auf Grund des Invaliditäts= und Altersversicherun ögesetzes
Lelchiten waeisen für dis Vors betreffeud die Auszahlungen durch die Post. Vom 29. Oktober 1890.
Zur Ausführung der in den I§. 91 und 94 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes vom
22. Juni 1889 n““x.h nB9, Seite 97) enthaltenen Vorschriften über die Auszahlung der Renten durch
die Postverwaltungen bestimmt das Reichs-Versicherungsamt, im Einvernehmen mit den entral-Postbehörden,
was folgt:
8. 1
Die Sahlungsanweisungen sind unter Benutzung der auliegenden Muster A 1 und 2 und J1 und2
für jeden Zahlungsempfänger eponders auszufertigen. "
Für die Altersrenten dient bei der Anweisung sertlaufender Zahlungen das Muster 41, bei der
Anweisung einmaliger Zahlungen das Muster A 2, für die Invalidenrenten bei der Anweisung fortlaufender
Zahlungen das Muster J 1, bei der Anweisung einmaliger Zahlungen das Muster J 2. ··
Die einmaligen Zahlungen an Gemeinden oder Armenverbände gemäß §. 35 des Gesetzes, sowie die
Kapitalabfindungen an Ausländer (F. 14 des Gesetzes) sind als Invaliden= oder als Altersrenten zu behandeln,
je nachdem ihr Fsprng in der einen oder der anderen Art von Renten zu finden is
Sind mehrere fortlaufende oder mehrere einmalige Zahlungen zu Händen r- Empfängers zu
bewirken, so ist nur eine Anweisung auszustellen, auch wenn der Empfänger die Zahlung für mehrere
Berechtigte zu erhalten hat.
· er Vordruck in den Zahlungsanweisungen zur Bezeichnung der Postanstalt, welche die Zahlung zu
leisten hat, ist von der Versicherungsanstalt nicht auszufüllen.
8. 2.
Die Zahlungsanweisugen sind in einer Ausferti ung unter Briefumschlag (ohne Anschreiben) an die
Obere Postbehörde, in deren Bezirk die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, und zwar im Reichs-Postgebiet an
die Ober-Postdirektion, in Bayern an das Ober-Postamt, in Wurttember an die Generbtdireltio er Posten
und TLelegraphen zu Stuttgart einzusenden. Diese Behörden werden ihrerseits die Weiterbeförderung der
Zahlungsanweisung an die mit der Zahlung beauftragie Postanstalt, erforderlichenfalls durch Vermittelung
der anderweit zuständigen Oberen Postbehörde, veranlassen.
S. 3.
Die Urschrift jeder Zahlungsanweisung ist bei d kt Versie ickzubehalten,
damit au * ist. 6 Sahlung sung ist bei den Aken der Versicherungsanstalt zurückzubeh
1 elben die dem Vorstande zugehenden Nachweisungen der Postverwaltungen über die
geleisteten Zahlungen einer Prüfung unterzogen wi# können. hweisung r Postve g
8. 4.
Der Berechtigungsausweis (zu vergleichen §§. 86, 91 des Gesetzes) darf nicht ohne gleichzeitige oder
are — der Fahlungemwellang abgeschickt werden. g#6% d icht aing Weiher 2 it
uftragten Postan inwei i jejeni a e
get sün krast gien gesa alt durch den Hinweis, daß die Zahlung durch diejenige Postanstalt wer
n Bezirk der Wohnort (die Wohnung) des E · iegt. Von der
ennung des Namens dieser Postanstalt mas ung de 2T htügien liest
8. 5.
Quittungen über einmalige Zahlungen (Muster A? und J2) werden auf der Anweisung selbst vollzogen.
Soll von der Beglaubi zng der Unierscre des Zahlun zun W we beeen sb
Teichung es Vordrucks für die Beglaubigung oder durch einen besonderen Vermerk Gohne Beglaubigung“,
«» Lau igung erlassen“ u. s. w.) zum Ausdruck zu bringen. Doch sind in solchem Falle die Postverwaltungen
für kunee chus r Fort al der eglaubigung ergeben, nicht verantwortlich.
Verwendelber kallauserde 5 b. süngen san arsondere Quittungen, je eine zu jeder Zahlungsanweisung, unter
... urt·.· ã änger
rechtzeitig in den Besitz der erforderlichen Daitausfusergen. scdis Vorstälde werden die Jahlungsenpfüng