Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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S. 6. 
Ist aus irgend einem Grunde die Zahlung der durch eine Jahlungganwei ung angewiesenen Beträge 
hanz oder theilweise einzustellen, so hat der Vorstand unter Beobachtung der Bestimmungen des §. 2 eine 
nweisung zur Einstellung der Zahlung (Wegfallanweisung) der Oberen Postbehörde einzusenden. Zu den 
Wegfallanweisungen sind die anliegenden Muster A 4 und J4 zu verwenden. 28 
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8. 7. 
Beantragt der Empfänger einer fortlaufenden Zahlung aus Anlaß der Verlegung seines Wohnsitzes in 
den Bezirk einer anderen Postanstalt bei der Versicherungsanstalt die Ucberwelsung der Auszahlung an die 
Postanstalt seines neuen Wohnortes, so hat der Vorstand, wenn der neue Wohnort im Bezirke derselben 
Oberen Postbehörde liegt, diese um Veranlassung des Weiteren zu ersuchen, anderenfalls eine Wegfallanweisung 
für die bisher beauftragte Postanstalt nach F. 6 und eine Za Hlungsanweisung für die Postanstalt des neuen 
Wohnortes nach §§. 1 und 2 der Oberen Postbehörde einhusen en. 
Anträge auf künftige Auszahlung einer fortlaufenden Rente durch eine Postanstalt im Bezirk der- 
selben Oberen “inse können auch bei der Postanstalt, an welche die Anweisung ergangen ist, angebracht 
werden. Dieselbe legt in solchem Falle die Anweisung mit dem schriftlichen Antrage beziehungsweise einem 
Vermerk über den mündlichen Antrag der Oberen Postbehörde vor, welche ihrerseits — unter Benachrichtigung 
der Versicherungsanstalt von der Aenderung — die Anweisung an die neue Postanstalt abgiebt. 
S. 8. 
Treten bei fortlaufenden Zahlungen, abgesehen von 
welche eine Aenderung der Zahlungsanweisung nöthig machen, z. 
im schiedsgerichtlichen Verfahren 2c., so hat der Vorstand eine 
Zahlungen und gleichgeit eine neue Zahlun zanwesn der Oberen 
Zahlun banweisung ind die fortan zu leistenden Zahlungen vollständig 
Inhalt der früheren Anweisung ist ausgeschlossen. 
Ist auf Grund der frlheren Anweisung zu viel gezahlt worden, so findet eine Vermittelung der Post 
bei der Wiedereinziehung des überhobenen rase nur im Wege der Kürzung der für die Folge zahlbaren 
  
    
der 88. 6 Umstände ein, 
oder der Rente 
bisherigen 
der neuen 
auf den 
    
  
  
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Rente statt. In der neuen Zahlungsanweisung sind zu diesem Zwecke die Monate, für welche eine Kürzung 
einzutreten hat, die einzubehaltenden und die zahlbar bleibenden Beträge anzugeben. 
§. 9P. 
Hat der Rentenempfänger in Folge der Wegfallanweisung nichts mehr oder doch weniger, als bisher, 
u erheben, so wird die ersicherungsanstalt (außer der an die Post zu erlassenden We fallanweisung und 
seuchun sweise neuen Zahlungsanweisung) ihm sofort eine Benachrichtigung von der geschhenen enderung 
Umeisung an die Post zusenden. Daneben z eine unmittelbare (erforderlichenfalls gelehraphische Be- 
lung, geleistet hat, zulässig und in den Fällen, in welchen 
B" den Interessen der Rentenempfänger 
in der 
nachrichtigung der Postanstalt, welche bisher die Za 
sonst eine Wiedereinziehung überhobener Beträge stattfin 
entsprechend. 
en würde, au 
S. 10. 
Die Formulare zu Zahlungsanweisungen, Wegfallanweisungen und Rentenquittungen sind in der 
Größe eines halben Bogens in dem für die Reichsbehörden festgesetzen Aktenpapier-Format mittelst Buch- 
ae s herzustellen. Sie müssen hinsichtlich des Druckes den dieser Geschäftsanweisung beigefügten Mustern 
entsprechen. 
· Zu den Wegfallanweisungen ist zu den Anweisungen über fortlaufende Zahlungen starkes 
weißes und zu den übrigen Formularen gewöhnliches weißes Papier zu verwenden. 
S. 11. 
Die Ausfüllung der Formulare hat in leserlicher Schrift zu erfolgen. Die konatsnamen sind aus- 
zuschreiben. Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:
	        
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