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.. . . daß jeder
Die Person des Zahlungsempfängers ist in der ersten Abtheilung so genau zu bezeichnen, t
Ungewi ererson kich tunue ängers 1g es sich, bei der Angabe des Wohnortes den Vera tungs-
bezirk (Kreis, Amt, Regierungsbezirk) und den Staat, in welchem der Wohnort belegen ist, zu —*
Die ahlenden Beträge müssen aus der Anweisung zu ersehen sein, ohne daß es hierzu einer
Berechnung bedarf. 4 · u
ie Versicherungsanstalten haben auf der im Kopf unter der Bezeichnung der Versicherungsansta
vorgesehenen Bsicer na halted bo- Rente das Rentenzeichen in kräftiger Schrift anzugeben.
8. 12.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die gemäß §ß. 5 bis 7 des Gesetzes zugelassenen besonderen
geszneincsorle en, “ die sünne festgesetzten Fe2 und Invalidenrenten durch Ln der
Postanstalten icn entsprechende Anwendung. Soweit diese Kasfeneineichtungen nicht durch Beherden ver
treten werden, haben dieselben die Unterschriften ihrer Mitglieder, welche bei der Vollziehung von Ihlunge=
anweisungen mitzuwirken befugt sind, bei derjenigen Oberen Postbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk die
Kasseneinrichtung ihren Sitz hat.
. 13. ·
Diese Geschäftsanweisung tritt gleichzeitig mit dem Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 1890.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Dr. Bödiker.
Kriegsministerium. Berlin den 13. November 1890.
Vorstehende Geschäftsanweisung wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Behörden gebracht:
Seitens des Reichsversicherungsamts sind die Vorstände der Versicherungsanstalten darauf
hingewiesen worden, daß für den Berechtigungsausweis (. 4 der vorstehenden Ge chäftsanweisung),
wie bei den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu zahlenden Renten, am zweckmäßigsten
eine Abschrift der Zahlungsanweisung an die Post Musi A 1 und 2 und J 1 und 2) zu
verwenden und darunter zu setzen sei:
Als Berechtigungsausweis ausgefertigt.
Ort, Datum.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt
(Siegel) Unterschrift.
Gleichzeitig sind die gedachten Vorstände durch das Neichsversicherungsamt veranlaßt, auf die rechtzeitige
Aushändigung der Quittungsformulare an die Nentenberechtigken 8 5 des 7
besonderen Werth zu legen.
Den versicherungspflichtigen Personen ist hiervon und von der Geschäftsanweisung Kenntniß zu geben.
No. 485/11. 90. D. 3. v. Kaltenborn.