Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

  
III. Angabe der Bescheinigungen, mit welchen Die Quittungen sind von einem bei der Zahlung nicht betheiligten, 
· . . .· zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Beamten unter 
die Quittungen versehen sein müssen: Beidrachung des mit Fescheigigung zu versehen, 
welche ergiebt: 
a) daß die Quittung von der zu 1 genannten Person eigenhändig 
vollzogen worden ist, 
b) daß die zu LIb genannte . Person am Ersten d. M. noch 
am Leben war . 
  
  
n.n den 139 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt 
(Siegel.) (Unterschrift.)
	        
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