Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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7. Die 3. und 4. Kompagnie des Pionier-Bataillons von Rauch (Brandendurgischen) Nr. 3 werden 
von diesem Bataillon detachirt und bilden das „Pionier-Halbbataillon II. 2 rmeekorps“. Ein 
besonderer Stab des Halbbataillons wird nicht gebildet. Der Führer desselben hat den Kompagnien 
gegenüber die Befugnisse eines nicht selbständigen Bataillonskommandeurs. 
. Die für das XVI. Armeekorps abzugebende Kompagnie des Train-Bataillons Nr. 15 führt, unter 
Beibehalt ihrer Uniforms-Abzeichen, die Benennung „Train-Kompagnie XVI. Armerekorps“". 
Dem Kompagnie-Chef untersteht auch das Traindepot XVI. Armeekorps. Die Kompagnie ist 
als vom Train-Bataillon Nr. 15 detachirt zu betrachten; sie wird in ihrem neuen Verhältniß bis 
auf Weiteres der Train-Inspektion beziehungsweise dem Generalkommando XVI. Armeekorps 
unmittelbar unterstellt. 
Die für das XVII. Armeekorps abzugebenden Kompagnien des Ostpreußischen Train-Bataillons 
Nr. 1 und des Magdeburgischen Train-Bataillons Nr. 4 führen, unter Beibehalt ihrer Uniforms- 
Abzeichen, zusammen die Benennung „Train-Kompagnien XVII. Armeekorps“; einzeln behält jede 
derselben ihre bisherige Benennung. Sie sind als detachirt von ihren Bataillonen zu betrachten 
und stehen unter einem Stabsoffizier des Trains als Führer, welchem zugleich das in Danzig 
neu zu errichtende Traindepot unterstellt wird. Ein besonderer Stab wird nicht gebildet. Der 
Führer der Train-Kompagnien hat denselben gegenüber die Befugnisse eines nicht selbständigen 
Bataillonskommandeurs. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 1. Februar 1890. 
Wilhelm. 
— v. Verdy. 
An das Kriegsministerium. 
□ 
Kriegsministerium. Berlin den 2. Februar 1890. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Drdre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß nach weiterer Bestimmung Seiner Majestät deo Raisers und Rönigs für die Aufstellung 
der Neuformationen und die sonstigen, aus der Bildung der beiden neuen Armeckorps sich ergebenden Maß- 
nahmen die seitens des Kriegsministeriums auszugebenden „Organisations-Bestimmungen aus Anlaß der 
Bildung zweier neuen Armeekorps“ maßgebend sind. 
In dem Gesetz vom 20. Juni 1872, betreffend die Einrichtung der Gendarmerie in Elsaß-Lothringen 
(Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen für 1872 Nr. 15), ist unter dem „kommandirenden General des Armee- 
korps“ nach wie vor der kommandirende General des XV. Armeekorps zu verstehen. 
No. 710/1. 90. A. 1. v. Verdy. 
Nr. 28. 
**-*. 6 Sommerröcke für Offiziere. 
Ich gestatte hiermit, daß die Offiziere aller Waffen bei den gymnastischen Uebungen, auf der Schwimmbahn 
sowie zum Dienst in geschossenen Näumen (Geschäftszimmern, Hörsälen der Militär-Bildungsanstalten 2c.) 
Sommerröcke und zwar na Wahl von weißem Leinen oder von Drillich tragen. Innerhalb eines Offizierkorps 
dürfen indeß nur Sommerröcke von gleichem Stoff getragen werden. Diese Röcke sind mit Offizier-Chargen= 
ahseichen blohne dasanten) und mit neialeren * Wäsche abnehmbaren Knöpfen zu versehen. Aufschläge 
mmen in . igen ist für di itt de izier= 
agfeegle den Ve egfall. Im Uebrigen ist für dieselben der Schnitt des Offizier 
Berlin den 25. Januar 1890. 
Wilhelm. 
-- . 
An das Kriegsministerium. . Verdy. 
Kriegsministerium. 
Vorstehende Allerh 
No. 715/1. 90. B. 3. 
% « Berlin den 31. Januar 1890. 
öchste Kabinet Orore, * hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
. Verdy.
	        
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