Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

— 262 — 
  
III. Angabe der Bescheinigungen, mit welchen Die Quittungen sind von einem bei der Zahlung nicht betheiligten, 
.» zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Beamten unter 
die Ouittungen versehen sein müssen: Wst des Dienstsiegels mit einer Bescheinigung zu versehen, 
welche ergiebt: 
a) daß die Quittung von der zu I genannten Person eigenhändig 
vollzogen worden ist, 
b) daß die zu IIb genannte Person —. am Ersten d. M. noch 
am Leben war 
  
  
„den 189 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt 
(Siegel.) (Unterschrift.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.