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Soweit Abgaben an gedienten Mannschaften als Krankenwärter beziehungsweise als Bäcker
erfolgen sind Rekruten in entsprechender Höhe über die vorstehend genannten Zahlen hinaus
einzustellen.
A#u Oekonomie-Handwerkern haben sämmtliche Truppentheile 2c. mindestens ein Drittel der etats-
mäßigen Zahl einzustellen.
Für den Fall, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen noth-
wendig erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegsministerium zu entsprechenden Anordnungen.
Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat nach näherer Anordnung der
Generalkommandos bei der Kavallerie grundsätzlich erst nach Wiedereintreffen in den Standorten
von den Herbstübungen, baldmöglichst nach dem 1. Oktober 1890, bei den übrigen Truppentheilen
in der Zeit vom 3. bis 8. November 1890 zu erfolgen; die für das Fuß-Artillerie-Regiment
von Hindersin (Pommersches) Nr. 2, die Unteroffizierschulen, ferner die als Oekonomie-Handwerker
ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober 1890 und die Trainsoldaten für den Frühjahrstermin
am 1. Mai 1891 einzustellen.
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Berlin den 6. Februar 1890.
Wilhelm.
*—* St
An das Kriegsministerium. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 7. Februar 1890.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht:
1. Entlassungstag ist derjenige Tag, mit welchem das Ausscheiden aus der Verpflegung des Truppen-
theils stattfindet, an welchem daher die betreffenden Mannschaften keine Verpflegung mehr erhalten.
Bei Bestimmung des Zeitpunktes der Entlassung der als Burschen abkommandirten Mannschaften
ist auf die dienstliche Stellung der betreffenden Offiziere 2c. billige Rücksicht zu nehmen.
Bei Dispositionsbeurlaubungen seitens der an den Herbstübungen theilnehmenden Truppen kann der
späteste Entlassungstag derart überschritten werden, daß die Beurlaubungen im Allgemeinen
spätestens am 3. Tage nach dem Wiedereintreffen der betreffenden Truppentheile in ihrem Standort
einzutreten haben.
Hinsichtlich der im 3. Jahre dienenden Mannschaften der Artillerie-Schießschule und der Einstellung
des Ersatzes für dieselben wird auf die Verfügung vom 1. April 1880 Nr. 267/3. 80. A. I.
Bezug genommen.
No. 175/2. 90. A. 1.
—
v. Verdy.
Kriegsministerium. du 31 Berlin den 1. Februar 1890.
r. 31.
Abänd erung des 8. 26 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen 2c.
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In Abänderung des §. 26 Ziffer 1 bis 5 d i ü «"« gstatt ilitär=
Ichen'en ugn Liifeern- i er Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militär
1. Das Erforderniß der Truppen an Montirungskammern ist fortan bei Neuanlagen unte
einer Höhe derselben von 3,5 m pp 9 , ner Annahme
auf jede
auf je 100 Friedens-
Mann der Kompagnie,
Kriegsstärke Eskadron,
« bz. Batterie
bei der Infanterie (einschließlich Jäger und Schützen) mit 20 ohm und 70 m
bei der Kavallerie it: . 30. *’
bei der Feldartilleriemit: 30 - 130 --
bei der Fußartillerieit: 20 - 70 -
bei den Pionieren mii. . .. 25- - 70
bei den Eisenbahntruppenit:: 25 - 40 -
beim Train int 25. - 150
zu berechnen.