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2. Die Eintheilung des nach Vorstehendem den mit eigener Bekleidungswirthschaft versehenen Truppen
zu gewährenden Gesammtraumes in Regiments-, Bataillons-, Kompagnie= 2c. Kammern ist dur
die Intendanturen bz. örtlichen Verwaltungsbehörden in Verbindung mit dem Truppentheil zu
regeln.
Findet eine nicht nach Köpfen, sondern nach der Gattung der Stücke getheilte Aufbewahrung
der Kammerbestände an verschiedenen Stellen statt, so ist dies bei Vertheilung des zuständigen
Gesammtraumes auf die betreffenden Truppentheile zu berücksichtigen.
Der nach §F. 18 (Schlußsatz) der Vorschrift über Einrichtung und Ausstattung der Militär=
Pferdeställe den Feldartillerie= und Train-Truppen zu überweisende Bodenraum über den Ställen
zur Unterbringung von vorübergehend nicht benutzten Geschirren ist in dem nach Ziffer 1 zu
ermittelnden Gesammtraum mitenthalten. Dagegen kommt darauf nicht in Anrechnung der zur
Aufbewahrung von Augmentationswaffen erforderliche Raum sowie die behufs besserer Erhaltung
des Stiefel= und Ledermaterials etwa benutzten Kellergelasse.
Bei den besonderen Formationen, als dem Lehr-Infanterie-Bataillon, dem Militär-Reit-Institut,
der Artillerie-Schießschule, der Versuchskompagnie der Artillerie-Prüfungskommission 2c. richtet
sich die Größe der Montirungskammern nach dem jedesmal nachzuweisenden Bedarf.
Den Bezirkskommandos, welche nur die nicht im Gebrauch befindliche Bekleidung 2c. der
Stammmannschaften aufzubewahren haben, wird zu diesem Zweck ein Raum von 30 am gewährt.
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No. 474/I. 90. B. 4. v. Verdy.
Kriegeministerium. Berlin den 6. Februar 1890.
Nr. 32.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft.
Unter Beugnahne auf §. 2, 15 der Heerordnung setzt das Kriegsministerium hierdurch fest, daß Stabsoffiziere
des Gardekorps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken der 2., 6., 10., 14., 18., 22., 26., 30.,
36., 38., 42., 61. und 69. Infanterie-Brigade, event. in den Gebietstheilen derselben beizuwohnen haben,
welche Rekruten für die Garde stellen. . » »».
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen Generalkommando
des Gardekorps vorzulegen.
No. 203/1. 90. A. 1. v. Verdy.
Kriegsministerium. «
MtcitähOekguwies-Departement N33 Berlin den 30. Januar 1890.
r. 33.
Verbesserung der Beleuchtung in den Kasernen der Truppen.
du die in den Tarifen J und II des Erleuchtungsmaterialien-Etats 1 (Beilage 9 der G. V. O., bezeichneten
17 eivoleumlampen sind vom 1. April 1890 ab statt der bisherigen Rundbrenner solche von 18 omm zu ver-
wenden. # #
In welchen Grenzen das Erleuchtungsmaterial für die abgeänderten Lampen zu verabreichen ist,
ergeben die nachstehenden Tarife. “ 4
as nach §. 89 Ziffer 4 der G. V. O. zur Verfügung der Generalkommandos gewährte Reserve-
quantum an Petroleum kommt vom 1. April 1890 ab in Fortfall.
No. 295/1. 90. B. 4. Stockmarr.