Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

                                        — 292 — 
Anlage 2. 
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                                        Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Infanterie--Schießschule maßgebenden Bestimmungen. 
                    I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse. 
     
  
  
  
   
Der am 13. Februar und endet am 25. März, 
der am 3. April und endet am 13. Mai, 
der am 22. Mai und endet am 1. Juli, 
am 10. Juli und endet am 19. August. · , 
am Tage des Beginnes ihres Kursus 8 Uhr Vormittags am Schieß- 
(in Ueberrock und Mütze) beim Kommandeur der Infanterie- 
bei dem Gouvernement von Berlin bz. den Kommandanturen 
Stelle derselben wird seitens der Infanterie-Schießschule je 
   
     
zu 
  
und 
namentliche 
                                II. Auswahl der Gemeinen. 
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1. Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen müssen gewandt und geistig 
geweckt sein und alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen, insbesondere gute Augen und hinlängliche 
Körperkraft besitzen. 
Die außerdem zu kommandirenden Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur Ausführung 
von Arbeiten bestimmt. 
2. Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. 
3. Die Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der Dauer des 
Kommandos Entlassung kommen. Dementsprechend sind auch den als Hülfslehrer 
  
kommandirten Offizieren nur solche Burschen mitzugeben, welche während des Kommandos nicht 
zur Reserve entlassen werden. 
4. Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften 0 Spandau sind dieselben nach Anleitung des 
§. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich 
zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
 
          III. Beförderung der Stamm-Unteroffiziere und Gemeinen. 
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1. Die Stamm= Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Ser- 
geanten bz. Gefreiten befördert werden. 
Der Truppentheil hat 67— aber, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Infanterie-Schie schule 
in Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
Beförderung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos nicht 
entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des Truppentheils 
Rechnung zu tragen.   
Benachtichtigungsschreiben an die Infanterie-Schießschule über die erfolgte Beförderung 
sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten eschuer es 
 
 
 
                                          IV. Ueberweisung. 
Die Truppentheile haben die Personal= und Qualifikationsberichte der als Hülfslehrer sowie der zu 
den Lehrkursen kommandirten Offiziere unmittelbar an die Infanterie- Schießschule einzusenden. 
 Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur der Infanterie-Schießschule Urtheile 
über die Offiziere abzugeben und nebst den Personal= und Qualifikationsberichten auf dem Dienst- 
wege an die betreffenden Regiments= etc. Kommandeure gelangen zu lassen.