Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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VIII. Geldverpflegung 2c. 
. Die g den Lehrkursen kommandirten Offiziere zinfenge das Gehalt von ihren Truppentheilen. 
Die kommandirten Hülfslehrer sowie Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils 2c. und 
ialten ür Rechnung des Etats-Kapitels 24 Gehalt bz. Löhnung ih der l n 
ule, und zwar: 
a) die - Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. Februar bis einschließlich Oktober- 
b) die zum Stamm der Infanterie-Schießschule kommandirten krl aas die Dauer 
dieses Kommandos;z 
e) die Mannschaften sowie die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere für 
die Dauer ihres Kommandos, und Anwar von dem auf den Beginn des Kommandos 
solgenden Monatsdrittel ab bis zum Ablauf des Monatsdrittels, in welchem das Kommando 
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et. 
Die Burschen der zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere verbleiben in der Verpflegung ihrer 
Kauppentheile Sie erhalten von diesen auch das Garnisonbrotgeld für Spandau. Vergl. Nr. IV, 
5 und V, 5. « 
Es beziehen ferner von der Infanterie-Schießschule: 
a) die Offiziere eine monatliche Julatze von 75 .K. als Hauptmann und von 45 KK. als 
Leeutenant; wegen Ergänzung derselben für die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten 
Osiiiiere bis zur Höhe der Kommandozulage während der beiden ersten Monate des Kom- 
mandos siehe §. 45,0 der Friedens-Besoldungsvorschrift; 
b) die für Rechnung des Etats-Kapitels 24 besoldeten Offiziere der Infanterie und der Eisenbahn- 
Brigade außerdem die Tischgelder aus dem Etats-Kapitel 35; 
J) die Unteroffiziere 6 K. und die Gemeinen (ausschl. Oekonomie-Handwerker und Offiier-= 
burschen) 3 x. Zulage monatlich. 
Der Infanterie-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
Etwaige chaltsabpüge der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere sind der Infanterie-Schieß- 
schule unter Angabe der zu den verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 TLage 
vor Eintreffen der Kommandirten in Spandau mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über welch- 
die bezügliche Mittheilung bis zu dem gedachten Zeitpunkt nicht erfolgt ist, wird nur der bestimmungs- 
mäßige Abzug zur Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden Gehaltsabzüge 
werden nach der letzten Gehaltszahlung bz. am Schluß des Etatsjahres an die Truppentheile 
insoweit abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des Deutschen Offizier-Vereins sind. 
Andernfalls finden die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1884 — Nr. 314. 4. und 159. 11. 
O. D. 3 — Anwendung. 
Es ist den zu den Lehrkursen kommandirten Offzieren überlassen, in Spandau oder Berlin mit 
Vororten Wohnung zu nehmen. 
  
 
	        
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