Kriegsministerium. Berlin den 18. Dezember 1890.
Nr. 318.
Geschäftszimmer-Gebühr für Infanterie-Brigade--K dos
Mit Genehmigung Seier Wajestäc des Kaisere und Bönige wird die Geschäftszimmer-Gebühr für
die Infanterie-Brigade-Kommandos vom 1. Januar 1891 ab auf zwei Geschäftszimmer arzoh-
· Beihülfen zut Bestreitung der Kosten für die Ausstattung des zweiten Geschäftszimmers können nur
in besonders begründeten Fällen und in beschränktem Umfange gewährt werden. Bezügliche Anträge würden
bis zum 1. Aprll 1891 an das Allgemeine Kriegs-Departement zu richten sein.
No. 140/12. 90. B. 4. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. "“ 36 .Berlin den 22. Dezember 1890.
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Einführung von Woylachs aus grauer Naturwolle.
Seine Majestät der Raiser und Rönig haben zu genehmigen geruht daß an Stelle der bisherigen
ween Wogylachs solche aus grauer (ungebleichter) Naturwolle, unter Beibehalt der seitzer ültigen Größen-
maße, allgemein eingeführt werden. — Ueber geringe Abweichungen im Farbenton nach de Aichtene einer in
das Bräunliche hinübergehenden Färbung soll weiterhin hinweggesehen werden.
No. 650/11. 90. B. 3. v. Kaltenborn.
Nr. 320.
Marschverpflegungs-Vergütung für 1891.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturglleistungen. für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Aeeichs-Gesetil S. 52) ist der Betrag der für die Natural-
verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1891 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für
Mann und # zu gewähren ist: "
mit Brot ohn Brot
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a) für die volle Kageskot. 8335 Pyo.
b) für die Mittagskoßt. 43
) für die Abendkoftt 26
c) für die Morgenkost. 16
Berlin den 20. Dezember 1890.
nun
nun
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Der Reichskanzler.
In Vertretung.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Dezember 1890.
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 631/12. 90. B. 2. v. Kaltenborn.
Nr. 321.
Invaliditäts= und Altersversicherung.
Anweisung,
betreffend das
Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Ernenerung
(Ersetzung) von Quittungskarten.
Einleitung.
1. Nach §. 101 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889
) a. a. O.) versicherten
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) erfolgt für die bei den Versicherungsanstalten (§8. 41 ff. ·
Revis-neu dsieYEntrichtung ergBeiträge der Arbeitgeber unß der Versicherten — Einkleben eines