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entsprechenden Betrages von Marken in eine Quittungskarte des Versicherten. Das Formular
dieser Quittungskarten ist durch Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1890 (Reichsanzeiger
Nr. 147) gsstgebegt worden. " ·
Die Ausstellung der Quittungskarten erfolgt burc die auf Grund des Eeletzes bezeichneten
amtlichen Stellen (§§. 103, 105, 108 Absatz 1, 113 Nr. 1, 125 Absatz 3 a. a. O.). Zuständig
ist Velenige Stelle, in deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Versicherten befindet, oder sofern
der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in deren Bezirk er sich aufhält.
diesn Stellen sind zur Ausstellung verpflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den
Betriebssitz oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung erfolgt in der
tegel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten
ist auch der Arbeilgeber auf Ausstellung einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechiit
(vergl. Ziffer 38b), sofern der Versicherte selbst es bisher unterlassen hat, sich eine solche anzuschaffen
101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere des beantragenden
Arbeitgebers, wird häufig ausreichende Gewähr für die Richtigkeit derjenigen Angaben bieten, die für
die Ausstellung der Karte von Bedeutung sind.
Bei dem Verfahren sind folgende Verrichtungen zu unterscheiden:
ie Ausstellung der ersten Quittungskarte,
B. der Umtausch von Quittungskarten,
C. die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten.
A. Die Ausstellung der ersten Quittungskarte.
Voraussetzungen.
Bei Ausstellung der ersten Quittungskarte * es um den Eintritt des Inhabers der
letzteren in die Invaliditäts= und Altersversicherung nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889,
gae diese Versicherung bei einer Versicherungsanstalt (6. 41 a. a. O.) stattfindet. Denjenigen
ersonen, welche diesen Versicherungsanstalten nicht angehören, sondern ihrer Versicherungpflicht
durch Zugehörigkeit zu einer vom Bundesrath zur selbständigen Durchführung der Invaliditäts= und
Altersversicherung glssenen besonderen Kasseneinrichtun genügen (§§. 5 und 7 a. a. O.),
sen denjenigen Personen, welche auf ihren Antrag von der asthenen spflicht befreit worden
ind (F. 4 Absatz 3 a. a. O.), wird daher eine Quittungskarte nicht ausgestei
Bei anderen Personen F der Ausstellung der Karte eine Prüfung der Legitimation deg
Empfängers vorangehen. Die Prüfung hat sich zunächst auf die Identität der Person, d. h. darauf
r nre en, ob die Person, auf deren Namen die Karte lauten soll, auch wirklich diejenige ist,
für ne he sie ausgegeben wird. „Für diese Prüfung genügen die üblichen Legitimationsnachweise.
é han ist zu prüfen, ob diese Person fähig ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889
E Onbeihertngengulreg. 1 deis besichung kommt Folgendes in Betracht.
erstmalig nur für solche Personen
1. das 16. Lebensjahr vollecdet haben sach berf autegesteUt werden, wälche
2. nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzusehen sind.
— Sinne als dauernd erwerbsunfähig anzusehen ist, ergiebt sich aus §. 4 Absatz 2
ber auch denjenigen Personen, welche den vorstehenden allgemeinen Jhinhunge genügen,
darf e ig ei i «
darf gestwalig ein Quittungskarte nur unter der weiteren Voraussetzung ausgestellt werden,
F znr Kategorien von Personen gehören, für welche die Versicherungspflicht
rt Personen, welchen das Gesetz das Recht zur Selbstversicherung ein-
Versicherungspflicht.
Zu a. Der Versicherungspflicht unterli i i
.. « egen, so lange der Bundesrath di icht au
di . 3 e Gesete, bezeichneten Personen ausgebehu hat, lediglich 00 dese r e aic air
lEhülsee erson n1 rbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungs-
ghsgeien sorb 1d ungslehrlinge, Personen der Schisfehein ung von Seeschiffen und Binnenfahr-
- gegen Lohn oder ehalt beschäftigt find. Als Lohn oder Gehalt gelten auch