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Tantiemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließliche Gewährung freien Unterhalts (. 3 a. a. O.).
Betriebsbeamten sowie Handlungsgehülfen und #brefecche Gewah en sir eine uni.)nz nur id
auszustellen, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht
übersteigt G. 1 Ziffer 2 a. a. O.). Den in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlingen, den
Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, den mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von
Kommunalverbänden sowie den Personen des Soldatenstandes, welche Hensttdh als Arbeiter beschäftigt
werden, darf - OQuittungskarte nicht ausgestellt werden (S. 1 Ziffer 2 le rbe ueu S. 4
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Absatz 1 a. a. O.
Selbstversicherung.
Zu b. Soweit der Bundesrath die Versicherungspflicht gemäß § 2 des Gesetzes nicht auf die da-
selbst bezeichneten Personen ausgedehnt hat, sind zchte ea unter n6 htsuse zur
Selbsto hrsicherung berechtigt, daß sie zur Zeit der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Dagegen sind alle übrigen der Versicherungspflicht nicht unterliegenden
Personen von dem Rechte zur Selbstversicherung ausge Hose (5. 8 des Gesetzes).
Hiernach darf Personen, welche nicht versicherungspflichtig sind, eine erste Quittungskarte nur dann
ausgestellt werden, wenn dieselben:
1. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des §. 4 Absatz 2 a. a. O. sind,
und wenn sie außerdem entweder
3. Betriebsunternehmer sind, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen,
d. h. gewöhnlich allein, ohne bezahlte Gehülfen arbeiten,
4. Hausgewerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind solche selbständige Gewerbtreibende,
welche in eigenen Betriebsstätten um Auftrage und für Nechnung anderer Gewerbtreibenden
mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse eschäftigt werden. Dabei
macht es keinen Unterschied, ob diese Personen sich die Roh= oder Hülfsstoffe selbst beschaffen
oder ob sie veselben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten,
oder nicht. Ebensowenig wird die Berechtigung Hausgewerbtreibender zur Selbstversicherung
dadurch ausgeschlossen, daß sie einen oder eine größere Zahl von Lohnarbeitern be-
schäftigen.
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oder wenn sie
, Aufklärung des Sachverhalts.
6. Thatsachen, welche sich hiernach auf das Recht zum Eintritt in die Versicherung und demgemäß zum
Empfange einer ersten Quittungskarte beziehen, hat die um Ausstellung der Karte ersuchte Stelle
zu berücksichtigen, soweit sie " amtlich bekannt sind. Im Uebrigen ist die Stelle zwar berechtigt,
aber nicht verpflichtet, von Amtswegen weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen betreffende
Ermittelungen anzustellen. Soweit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, sind sie auf dem
kürzesten ge unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten zu veranlassen.
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß oder nach dem Ergebniß ihrer Ermittelungen hat sich
die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen, ob sie die Quittungskarte ausstellen oder die Aus-
Ellung ablehnen will. Dabei ist Frundsählich thunlichstes Entgegenkommen z bethätigen.
leibt demgemäß die Zulässigte. der Ausstellung zweifelhaft, und lassen sich die Zweifel nicht alsbald
beseitigen, so ist die Ausstellung der Karte nicht zu versagen; dabei ist jedoch der für den Bezirk
der ausstellenden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt oder dem nächsten Vertrauensmanne oder
Beamten derselben von den Umständen, welche den Zweifel begründen, Mittheilung zu machen.
Wird die Ausstellung der Karte abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller mit der Eröffnung mit-
zutheilen, daß ihm binnen zwei Wochen nach Empfang der Mittheilung die Beschwerde an die der
ablehnenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde zusteht (§. 106 a. a. O.).
Soll die Karte ausgeslellt werden, ein Formular der Quittungskarte, wie dasselbe vom
Bundesrath festgestellt worden ist, auf Außenseite in der aus dem beigefügten Muster —
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lichen a , auszufüllen. Hierbei ist nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu verfahren.
Ausfüllung des Formulars.
. Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt" ist der Name derjenigen
Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes, in welchem der Inhaber
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