Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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vorhergehenden Karte, also in der Regel auf der zum Umtausch übergebenen Karte verzeichnet 
ist, hergehen als erste Leisicherungenstc nicht eine bestimmte andere ergiebt (§. 102 a. a. S.)*) 
Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf die Zahl der für den Ver- 
sicherten zuletzt ausgestellten Karte, oneit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispiels 
weise die “t 3, 6 ist die neue Karte mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „Berufsstellung 
ist, wie . aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsstellung einzutragen, welche der Inhaber zur 
# der Ausstellung der neuen Quittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungs- 
karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden sich z. B. 
dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein anderes Gewerbe begonnen worden 
ist u. s. w. 
Zu b. 
Zeitpunkt. 
15. Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel in unmittelbarem Anschluß 
an deren Rückgabe erfolgen. Sofern dies wegen Ueberhäufung mit Geschäften oder aus anderen 
erheblichen Gründen nicht geschehen kann, ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer Woche 
nach der Rückgabe zu bewirken. " 
Quittungskarten, welche erst nach dem Schlusse des dritten auf das am Kopf der Karte ver- 
eichnete Jahr folgenden Jahres zum Umtausch eingereicht werden und dadurch ungültig geworden 
8 werden nur dann aufgerechnet, wenn der Inhaber nachweist, daß der Vorstand der für den 
Faschäftisungport. ltandigen Versicherungsanstalt die fortdauernde Guͤltigkeit der Karte anerkannt 
at (8. 104 a. a. O.). 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen Quittungskarte an der 
durch den Vordruck bezeichneten Stelle; eine Uebertragung dieser ePrehnune in die neu ausgestellte 
OQuittungskarte ist unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten. 
Aufrechnung der Marken. 
. Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Nücksicht darauf, ob sie auf ver- 
schiedene n—hese2 lauten, lediglich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das 
Zahlenergebniß ist für jede Lohnklasse getrennt in die für die beireffende Lohnklasse bestimmte 
Nubrik der Tabelle einzutragen. Die in die Quittungskarte eingeklebten Doppelmarken (Marken der 
Lohnklasse II und Zusatzmarken des Reichs) sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, sondern 
als Marken der LKohnklass II zu kehandchn und mit den übrigen in die Quittungsktarte eingeklebten 
Marken der Lohnklasse II in einer Summe einzutragen. 
Krankheiten und militärische Dienstleistungen. 
. Auferden sind an der dafür angegebenen besonderen Stelle bescheinigte Krankheiten und 
militärische Vien#tleistungen, oweit sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der zurück- 
gegebenen und dem Ausstellungstage der neu ausgestellten Quittungskarte nachgewiesen werden und 
nach den in Ziffer 19 ff. angegebenen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind, nach dem Datum des 
Beginns und der Beendigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung zu vermerken. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen sowie die Zusammen- 
h der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle oder militärischen Dienstleistungen ist bei Auf- 
rechnung der Karte nicht zulässig. '*) Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten um deswillen nicht 
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*) Anmerkung. Dies ist um dezäwillen geboten, weil alle Quiktungakarten desselben Inhabers bei einer 
und berselben Versicherungsanstalt, und zwar bei derjenigen, für welche die erste Quittungskarte des Versicherten aus- 
gestellt worden war, gesammelt und aufbewahrt d n# 107 Ab i i it S. 102 Absat 1 a. a. O.) 
Ramitt eterierne wen- as. sbewahrt werden sollen ( satz 1 in Verbindung mit F. 102 Absatz , 
ung von Renten jederzeit sämnitli ittungs Schwierig- 
beit eingesehen werden 8 6. l jederzeit sämmtliche Quittungskarten desselben Inhabers ohne Sch 6 
Aumerkung. Bei der späteren Bemessung der Nenten ist zwar die Dauer der bescheinigten Krankheiten 
und mililärischen Dienstleistungen als Beitragszeit in Anrechnung zu stie ohne daß für diese r Beiträge ent- 
richtet wären; die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen ist jedoch nicht Sache der 
aufrechnenden Stelle. Die letztere hat vielmehr die In der aus den eingeklebten Marken sich ergebenden Beitrags- 
wochen in den verschiedenen Lohnklassen ausschließlich nach den wirklich beigebrachten Marken zu berechnen, die Dauer 
der bescheinigten Krankheiten und der ist Vacheen F 0 greire anmsehen. 5*
	        
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