19.
90
8
.Zum Nachweise einer Krankheit genügt die
309 —
aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter entsprechender handschrift-
licher Aenderung des Vordrucks auch die für ais Dienstleistungen kechede lt.
soweit diese für die letzteren nicht verwendet 3 werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfällen
benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall.
1 · Vescheint ung des Vorstandes derjenigen Orts-,
Betriebs= (Fabrik-), Bau- oder Innungskrankenkasse, derjenigen Knappscheftekasse, gesenrietenen
oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, beziehungsweise derjenigen
Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art, welcher der Versicherte
angehört hat (§s. 18 Absatz 1, 135 a. a. O.). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von
den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankkeumterfküte hinausreicht, sowie für diejenigen
Personen, welche einer derarten Kasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung der Gemeinde-
behörde (§. 18 Absatz 1 a. a. O.). Auch können für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten
Personen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt
werden (§F. 18 Absatz 2 a. a. O.). Die Beibringung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Mäese,
Zeugnisse von Framenzuufern über die Krankheit u. s. w.) tt jedoch nicht ausgeschlossn. Der
6 weis gelessteter ilitärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere (§. 18
atz 3 a. a. O.).
Voraussetzungen der Eintragung von Krankheiten u. s. w.
Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstleistungen ist nun aber nicht in allen
Fällen als Beitragszeit anzurechnen und demgemäß bei Aufrechnung der Ouittungskarte einzu-
tragen. Die Anrechnung hat vielmehr ver schiedene Voraussetzungen (6. 17 a. a. O.).
Endgültig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, zwar erst bei demnächstiger Bewilli-
gung von Renten entschieden. Für die Aufrechnung der Quittungskarte aber hat schon vorher die
aufrechnende Stelle zu prüfen, ob Krankheiten und militärische Dienstleistungen anrechnungsfähig
erscheinen; je nach dem Ergebniß dieser Prüfung ist eine derartige Zeit bei der Aufrechnung der
OQuittungskarten zu berücksichtigen oder deren Berücksichtigung abzulehnen.
Bel dieser Prüfung müssen diejenigen Thatsachen berücksichtigt werden, welche der aufrechnenden
Stelle amtlich bekannt sind oder aus den vorgelegten Bescheinigungen und Urkunden sich ergeben.
Sind die Bescheinigungen von den Vorständen der vorstehend bezeichneten Krankenkassen oder Ge-
meinden, von staatlichen oder kommunalen Dienstbehörden oder von Militärbehörden ausgestellt, so
ist die aufrechnende Stelle zur Anstellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommenden
Thatsachen, zur Behebung etwaiger Zweifel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Handelt es sich
dagegen um sonstige Besheiniungen so ist die aufrechnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweifel
ween der Anrechnungsfähigkeit durch amtliche Feststellung der in Betracht kommenden Tchatsachen
aufzuklären. “
Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung der Ouittungskarte ist demgemäß zu
versagen:
3 wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der aufrechnenden Stelle aus-
reichende Nachweise beigebracht werden (Ziffer 17 Absatz 2); ·
b) wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähigkeit überhaupt nicht oder nur eine
Erwerbsunfähigkeit von weniger als sieben alleknhnder folgenden Tagen ver-
ursacht hat;
J%) Eer sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Bepehung eines
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung
bei Schlägereien ober Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Aus-
schweifungen zugezogen hat; *#½m½
d) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstversicherten oder während der freiwilligen
Forts ghung eines Versicherun sverhältnisses handelt; !ê2“
e) wenn sich ergiebt, daß der Inlober der Quittungskarte vor Beginn der Krankheit eine
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur
vorübergehend gehabt hat; ·
Owennsrchergiebt,daßderErkranktedntchdieKrankheitnichtverhindertipordenzsh
seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen. Hierhin gehört