Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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.Zum Nachweise einer Krankheit genügt die 
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aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter entsprechender handschrift- 
licher Aenderung des Vordrucks auch die für ais Dienstleistungen kechede lt. 
soweit diese für die letzteren nicht verwendet 3 werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfällen 
benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall. 
1 · Vescheint ung des Vorstandes derjenigen Orts-, 
Betriebs= (Fabrik-), Bau- oder Innungskrankenkasse, derjenigen Knappscheftekasse, gesenrietenen 
oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, beziehungsweise derjenigen 
Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art, welcher der Versicherte 
angehört hat (§s. 18 Absatz 1, 135 a. a. O.). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von 
den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankkeumterfküte hinausreicht, sowie für diejenigen 
Personen, welche einer derarten Kasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung der Gemeinde- 
behörde (§. 18 Absatz 1 a. a. O.). Auch können für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten 
Personen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt 
werden (§F. 18 Absatz 2 a. a. O.). Die Beibringung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Mäese, 
Zeugnisse von Framenzuufern über die Krankheit u. s. w.) tt jedoch nicht ausgeschlossn. Der 
6 weis gelessteter ilitärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere (§. 18 
atz 3 a. a. O.). 
  
  
Voraussetzungen der Eintragung von Krankheiten u. s. w. 
Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstleistungen ist nun aber nicht in allen 
Fällen als Beitragszeit anzurechnen und demgemäß bei Aufrechnung der Ouittungskarte einzu- 
tragen. Die Anrechnung hat vielmehr ver schiedene Voraussetzungen (6. 17 a. a. O.). 
Endgültig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, zwar erst bei demnächstiger Bewilli- 
gung von Renten entschieden. Für die Aufrechnung der Quittungskarte aber hat schon vorher die 
aufrechnende Stelle zu prüfen, ob Krankheiten und militärische Dienstleistungen anrechnungsfähig 
erscheinen; je nach dem Ergebniß dieser Prüfung ist eine derartige Zeit bei der Aufrechnung der 
OQuittungskarten zu berücksichtigen oder deren Berücksichtigung abzulehnen. 
Bel dieser Prüfung müssen diejenigen Thatsachen berücksichtigt werden, welche der aufrechnenden 
Stelle amtlich bekannt sind oder aus den vorgelegten Bescheinigungen und Urkunden sich ergeben. 
Sind die Bescheinigungen von den Vorständen der vorstehend bezeichneten Krankenkassen oder Ge- 
meinden, von staatlichen oder kommunalen Dienstbehörden oder von Militärbehörden ausgestellt, so 
ist die aufrechnende Stelle zur Anstellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommenden 
Thatsachen, zur Behebung etwaiger Zweifel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Handelt es sich 
dagegen um sonstige Besheiniungen so ist die aufrechnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweifel 
ween der Anrechnungsfähigkeit durch amtliche Feststellung der in Betracht kommenden Tchatsachen 
aufzuklären. “ 
Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung der Ouittungskarte ist demgemäß zu 
versagen: 
3 wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der aufrechnenden Stelle aus- 
reichende Nachweise beigebracht werden (Ziffer 17 Absatz 2); · 
b) wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähigkeit überhaupt nicht oder nur eine 
Erwerbsunfähigkeit von weniger als sieben alleknhnder folgenden Tagen ver- 
  
ursacht hat; 
J%) Eer sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Bepehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung 
bei Schlägereien ober Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Aus- 
schweifungen zugezogen hat; *#½m½ 
d) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstversicherten oder während der freiwilligen 
Forts ghung eines Versicherun sverhältnisses handelt; !ê2“ 
e) wenn sich ergiebt, daß der Inlober der Quittungskarte vor Beginn der Krankheit eine 
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur 
vorübergehend gehabt hat; · 
Owennsrchergiebt,daßderErkranktedntchdieKrankheitnichtverhindertipordenzsh 
seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen. Hierhin gehört 
  
 
	        
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