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Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung.
Gegen den Inhalt der Bescheinigung steht nach §. 106 des Gesetzes dem Versicherten binnen zwei
Wochen nach deren Aushändigung der Einspruch Der ie ven Derscer Vorlegun #der
Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu echeben, welche die Quittungskarte aufgerechnet und die
Bescheini zu5 ausgestellt hat. dieselbe Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden.
Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht gebunden. Wird der Einspruch
als begründet anerkannt, so ist die Au echnung und die Bescheinigung entsprechend zu berichtigen.
Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder
durch Zufertigung eines schriftlichen Bescheides geschehen, auf dessen Zustellung die obigen Vorschriften
über die Zustellung der Bescheinigung Anwendung finden. Sind der Entscheidung förmliche Beweis-
erhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen Antrag und seine Kosten Abschrift
der Beweisverhandlungen zu ertheilen.
Rekurs.
Gegen die (völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet binnen zwei Wochen nach
Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Bescheinigung und des auf den Einspruch etwa
ertheilten schriftlichen Bescheides Rekurs an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgesetzte
Dienstbehörde statt. Der Rekurs kann sowohl bei dieser, als auch bei der Stelle, gegen deren
Bescheid sich der Rekurs richtet, eingelegt werden.
Das Verfahren über den Rekurs ist an besondere Formen nicht apebunden. Die in demselben
ergangene Entscheidung ist endgültig (§. 106 a. a. O.). Wird der Rekurs als begründet anerkannt,
o ist die Aufrechnung und die Zesbeii ung kfsigepfal,, auf einem besonderen mit derselben zu
verbindenden Blatt Papier, mit farbiger Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem
Beschwerdeführer unter Rückgabe der etwa berichtigten Becch
Quittungskarte aber der aufrechnenden Stelle zurückzugeben.
Kosten des Verfahrens.
Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Kosten erwachsen. Die über den
Einspruch entscheidende Stelle ist foch beft t, demselben solche Kosten des Verfahrens * Last zu
legen, welche durch unbegründete Anträge desselben veranlaßt worden sind; indessen soll dies nur
dann en, wenn die Ae begründet erscheint, daß der Versicherte sich der Grundlosigkeit
seiner Anträge bewußt gewesen ist. Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch Portoaus-
agen. Die Auferlegung von Kosten ist zu begründen. Dieselbe kann mit dem gegen den Einspruch
zugelassenen Rekurs angefochten werden. Aufzdie Kosten des Rekursverfahrens finden die allgemeinen
Regeln über die Kosten der Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten Anwendung.
Zu d.
Einsendung der Quittungskarten u. s. w.
einigung mitzutheilen, die aufgerechnete
.Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens in Zeiträumen von
drei zu drei Monaten an die Versicherungsanstalt des Bezirks, in welchem die aufrechnende
Stelle ihren Sitz hat, zu übersenden. Dabei ist auf chunlichste Ersparung von Kosten und dem-
emäß auf die eichzeit gr Uebersendung einer größeren Anzahl von Karten Bedacht zu nehmen.
Eiaigen Wünschen der Verstcherungsanstall wegen Ganfaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu
entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs= beziehungsweise der Rekursfrist, und, sofern Einspruch
beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung desselben ist die betreffende Karte nicht ab-
enden
Quittungskarte zugleich die in §8. 156 ff., §. a. O. bezeichneten Bescheinigungen und
Nachweise über Beschäftigungen und Krankheitszeiten (vergl. Ziffer 17) des betreffenden Versicherten,
welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fallen, anzunehmen und mit der
Quittungskarte an die Versicherungsanstalt des Bezirks 8 Weitersendung und Aufbewahrung
bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Ouittungskarte abzugeben ist, zu über-
senden. Dabei sind die einzelnen Quittungskarten mit den für den betreffenden Fchber ausgestellten
Nachweisen derart zu verbinden, daß die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird; auch ist zur
u en.
. Auf Antrag des beweffenden Versiherten eber seines Arbeitgebers haben die Ausgabestellen mit einer
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