Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Wahrung der letzteren au den Nahhweisen die Nummer der Ouittungskarte und der Name der Ver- 
he sie ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche gilt in Ansehung brritnigen 
cheinigungen, welche nach §. 6 Absatz 2 des Gesetzes solchen Personen auszustellen sind, die 
aus einer vom Bundesrath zur Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen 
besonderen Kasseneinrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, weil 
dieselben auch zu anderen Iwecken gebraucht werden und aus deren etwaiger Rückforderung aus dem 
Gewahrsam der Versicherungsanstalten Kosten und Weiterungen entstehen würden. · 
Die-mitderAussiellungunodemumtaufchvonQuittungskartenbetrgutenStellenhgbenm 
Feeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß von den Versicherten jene Nachweise und Bescheinigungen 
ehufs sicherer Aufbewahrung bei den Versicherungsanstalten abgegeben werden. 
C. Die Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
Begriff. 
  
  
  
Hat der Inhaber seine Ouittungskarte verloren, oder ist die Ouittungskarte ganz oder theilweise 
Lrstört oder aus einem anderen Grunde als wegen Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren 
erwendung unbrauchbar geworden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser Ouittungs- 
karte durch eine neue Quittungskarte zu beanspruchen (§. 105 a. a. O.). Bei dieser euerung ind 
in die neue Quittungskarte „die bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben 
nachweisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen“ G. 105 des Gesetzes). 
Für das Verfahren muß zwischen der Außenseite und der Innenseite der Karte unterschieden werden. 
Verfahren. 
va. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der alten Karte, soweit dieselben nach- 
weisbar sind, also auch die Nummer derselben. Oben am Kopf der Karte oder an einer anderen, 
den genügenden Raum darbietenden Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich oder durch Aufdrücken 
eines Stempels) der Vermerk „Erneuert“ zu setzen; an dem für den Stempel bestimmten Platze ist 
der Stempel derjenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn das frühere 
Exemplar von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. Einer Bezeichnung der erneuernden 
Stelle oder der Unterschrift des erneuernden Beamten bedarf es nicht. · 
b. In die Innenseite der Karte Ft auf den zur Aufnahme von Marken bestimmten Feldern, 
oben links beginnend, mit thunlichster Naumersparniß einzutragen, wieviel Marken in der ersetzten 
Quittungskarte nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Fersicherungsanstalten. enthalten waren. 
Doppelmarken hierbei besonders aufzuführen. Diese Uebertragung der in der alten Karte 
nachgewiesenen Beiträge t in der aus dem nachfolgenden Beispiel sich ergebenden Weise geschehen. 
ei Seun der arte übertragen: 
. A. Hugeeich Sachsen. 
S 
  
  
  
5„ l„ „Provinz Brandenburg. 
„ S.Se 
(Bezeichnung der übertragenden Stelle) 
(Unterschriftt) 
Dabei bedeuten die Abkürzungen D. M. „Do « «- 
ömi « n D. M. „Doppelmarken“, V. A. „Versicherungsanstalt“, die 
icchen Zifern II, III. IV) die Lohnklassen, 1vR arabischen Siffern' Les Wl tan Marken, 
wilchenaus eubetteffenden Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren. Dieser Verme 
#er von dem kuuegee Beamten du ech seine Unterschrift beglaubigt werden. Eine Entfernung 
Einkleb er unbrauchbar gewordenen OQuittungskarte vorhandenen Marken und deren anderweite 
D lM4 in die neue Karte ist unstatthaft. 
an vinD eise des Inhalt der zu erneuernden Karte ist Sache des Inhabers. Ist diese Karte 
## in dlweise # vorhanden, so ist deren Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere 
einem Kaubhetweun arte einzutragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. Zu 
esie zukerlestt kachweis i in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers oder 
erachten. ge Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Wilsenue für ausreichend zu 
 
	        
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