Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Vertreter auszuhändigen. War die 
ältere Karte, welche durch die neue ersetzt ist, ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist dieselbe 
von der Ausgabestelle einzubehalten und mit dem Vermerk: „nach Erneuerung einbehalten“ oder mit 
einem ähnlichen Vermerk und dem Stempel der erneuernden Stelle zu versehen. Die Aushändigung 
der neuen Karte soll der Regel nach Zug um Zug mit der Uebergabe der alten Karte geschehen. 
Rechtsmittel. . 
Nach 8. 106 des Gesetzes ist der Persichere befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der 
neuen Quittungskarte gegen den Inhalt der Uebertragung Einspruch zu erheben. Von dem Ein- 
fruch und dem weiteren Verfahren gilt das, was oben (Fffer 26 bis 28) über den Einspruch gegen 
e1en Inhalt der Bescheinigung gesagt ist. Nach Ablauf der Einspruchs= beziehungsweise Rekurs- 
feist. eventuell nach Beendigung des Einspruchs- beziehungsweise Rerurversehren ist die alte Karte 
er für den Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden (Ziffer 29). 
Besondere Fälle. 
Eine Erneuerung der Karte findet, rahgesehen. von den Fällen des §. 105 des Gesetzes, noch statt: 
a) ker iee zte wegen guer unzulässigen Eintragung seitens einer Behörde angehalten wird 
(§. 1 att 1 a. a. O.); 
b) wenn im ach. des §. 125 die untere Verwaltungebeherde an Stelle der Vernichtung der 
irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Quittungskarte und die Uebertragung 
des Inhalts derselben. auf eine neue Karte anordnet. 6 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen Ausstellung der 
neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. 
Wegen des Verfahrens gilt das oben Bemerkte. 
. Schlußbestimmunzen. 
Kostenfreih eit. 
Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarte sowie die Ertheilung der 
Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. · 
Die Kosten der Quittungskarten trägt die Versicherungsanstalt, in deren Bezirk die mit der Aus- 
sellung und dem Umtausch der Karten betraute Stelle ihren Sitz hat (G. 101 Absatz 3 a. a. O.). 
ur in zwei Fällen hat die Ausgobestelle für die Ausstellung einer Quittungskarte von den Be- 
theiligten Kosten zu beanspruchen, welche letzteren auf fünf Pfennig für jede Karte festgesetzt werden, 
nämlich dann: 
5 wenn der Versicherte, bevor seine Karte mit mindestens 30 Marken gefüllt oder die Gültigkeit 
der Karte gemäß §. 104 des Eeseszes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen Quittungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (S. 102 Absatz 2 a. a. O.); 
b) wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Versicherte selbst die rechtzeitige 
Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen hat, von dem Arbeitgeber beantragt wird 
(5. 101 des Gesetzes). dagegen der Arbeitgeber bei einem Antrage auf Ausstellung 
einer Quittungskarte als freiwilliger Heschäftsführer oder als Beauftragter des Versicherten 
anhusehen, wie dies z. B. dann der Fall ist, wenn Unternehmer größerer Betriebe für i 
sämmtlichen Arbeiter die Anschaffung der Quittungskarten übernommen haben, so sind 
Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
Deutlichkeit der Eintragungen. 
Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu bewirken, welche weder ver- 
bleicht, noch verwischt oder abdruckt. Unentbehrliche Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durch- 
streichen bewirkt werden. 
  
Vermeidung von Gängen u. s. w. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung von Quittungskarten zusammen- 
hängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende 
Gänge und sonstige Weiterungen erspart bleiben.
	        
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