Vorrath von Quittungskarten.
Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk juständigen Versicherungsanstalt die erforderliche
Anzahl von Formularen zu Quittungskarten kostenkos zur Verfügung gestellt werden. Die spätere
Ergänzung des Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu beantragen;
dabei sin die für QOuittungskarten von den Betheiligten erhobenen Beträge Eier 101 Absatz 1 und
102 Absatz 2 a. a. O., vergl. vorstehend unter Ziffer 38) zu verrechnen.
Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Quittungskarten Grund zu der Annahme,
*n von den Betheiligten — unterlassen worden sei, Marken in vorschriftsmäßiger Be-
asewet und in zureichender Höhe zu verwenden, so hat die Ausgabestelle die Berichtigung nach
aßgabe des §. 127 a. a. O. herbeizuführen.
41.
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4.
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Kriegeministerium. Berlin den 19. Dezember 1890.
· Im weiteren Verfolg der Nr. 8 des Erlasses vom 8. November d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt
ir 1890, Nr. 24, Seite 233) wird die vorstehende vom Reichsamt des Innern erlassene Anweisung mit dem
Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden, sofern
deren Mitwirkung bei der erstmaligen Ausstellung von Quittungskarten für die von ihnen beschäftigten ver-
lierechtge Personen in Anspruch genommen werden pe, einem derartigen Ansuchen hocge zu
isten haben.
Behufs Durchführung der in dem Erlaß vom 8. November d. J. unter Nr. 6 getroffenen Anordnung
haben die militärischen Verwa tungebehörden darauf hinzuwirken, daß die bei ihnen beschäftigien versicherungs-
pflichtigen Personen im Sinne der Nr. 1 der Anweisung die Ausstellung einer Quittungskarte rechtzeitig
wesignetenall ist seitens der örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden selbst der erforderliche
n.
No. 1200/11. 90. D. 3.
v. Kaltenborn.