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Bestrafungen wegen Mißhandlung Untergebener.
Ich habe aus den Mir von den kommandirenden Generalen eingereichten Nachweisungen über die Bestrafungen
wegen Mishandlung Untergebener ersehen, daß die Bestimmungen der Ordre vom 1. Februar 1843 noch nicht
durchweg in dem Geiste aufgefaßt und gehandhabt werden, in dem sie gegeben worden sind. In Meiner
Armee soll jedem Soldaten eine gesetzliche, gerechte und würdige Behandlung zu Theil werden, weil eine
solche die wesentlichste Grundlage bildet, um in demselben Dienstfreudigkeit und Hingebung an den Beruf,
Liebe und Vertrauen zu den Vorgesetzten zu wecken und zu fördern. Treten Fälle von fortgesetzten systematischen
Mißhandlungen Untergebener hervor, so haben Mir die kommandirenden Generale bei Einreichung der Nach-
weisungen zu berichten, welchen Vorgesetzten die Verantwortung mangelhafter Beaufsichtigung trifft und was
ihrerseits gegen denselben veranlaßt worden ist. Sie haben hiernach das Erforderliche zu veranlassen und den
kommandirenden Generalen auch die Bemerkungen, zu welchen Mir die letzten Nachweisungen Anlaß gegeben
haben, zugehen zu lassen.
Berlin den 6. Februar 1890.
An den Kriegsminister.
Wilhelm.
Kriegsministerium. Berlin den 13. Februar 1890.
Vorstehende Allerhöchste Rabinets Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 36/1. 90. C. 3. v. Verdy.
Nr. 38.
Armeesattel.
Ich bestimme: » 4 4
1. Bei den berittenen Waffen, mit Ausnahme Meines Regiments der Gardes du Corps und des
Garde-Kürassier-Regiments, kommt ein Armeesattel nach der Mir vorgelegten Probe zur Einführung.
Die Beschaffung der Säitel hat nach Maßgabe der versügbaren Mittel zu erfolgen.
2. Bei Meinem Regiment der Gardes du Corps und dem Garde-Kürassier-Regiment haben Probe-
versuche mit Sätteln nach beifolgenden Mustern III und V stattzufinden.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 19. Dezember 1889.
Wilhelm.
v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Februar 1890.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Nähere Ausführungsbestimmungen sowie die Ausgabe von Proben bleiben vorbehalten.
N /2. 90. B. 2. v. Verdy.
An das Kriegsministerium.
Nr. 39.
Tragbares Schanzzeng.
Ich genehmige
1. die Einführung des leichteren Beiles des tragbaren Schanzzeuges, wie solches die Infanterie führt,
bei der Kavallerie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel,
2. die Anbringung des Beiles sowie des Spatens des tragbaren Schanzzeuges und der Patronen-
tasche am Kavallerie-Gepäck nach den Mir vorgelegten Proben.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 23. Januar 1890. «
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Verdy.