Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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. Bei den Generalkommandos des Garde-, J. bis X. und XIV. Armeekorps tritt an die Stelle des 
dritten, bei dem des XI. Armeekorps an die Stelle des vierten Adjutanten je 1 inaktiver Stabs- 
offizier. Beim Generalkommando XV. Armeekorps fällt der dritte Adjutant sowie 1 General- 
stabsoffizier fort. 
Kommandeur des Bezirkskommandos Hamburg ist fortan ein Stabsofsizier vom Nange und mit 
den Befugnissen eines Regiments-Kommandeurs. Dem Bezirkskommando werden 2 inaktive 
Stabsoffiziere zugetheilt, welche den Kommandeur als Militär-Vorsitzenden der Ersatzkommission 
und in den während des Aushebungsgeschäfts ihm zufallenden Obliegenheiten zu vertreten haben. 
Den Mannschaften des Beurlaubtenstandes gegenüber haben diese Stabsoffiziere die Disziplinar- 
Strafzenalt eines Bezirkskommandeurs. 
ezirkskommandos treten 60 inaktive Offiziere — in der Regel Hauptleute oder Lieutenants — 
als Bezirksffiziere hinzu, auf welche die Festsetzungen der Ordre vom 26. März 1888 Ziffer 3 
Anwendung finden. 
Bei den Korps-Bekleidungsämtern, deren jedem ein dritter inaktiver Offizier hinzutritt, werden 
besondere Handwerker-Abtheilungen errichtet. Dieselben tragen die Linien-Infanterie-Uniform 
(ohne Vorstoß an den Aermelpatten) und zwar beim Gardekorps mit weißen, beim XIV. Armee- 
korps mit gelben, im Uebrigen mit Schulterklappen von der Farbe derjenigen der Infanterie des 
Armeekorps. Als weiteres Unterscheidungszeichen ist auf den Schulterklappen beim Gardekorps 
win lateinisches G, bei den übrigen Armeekorps die Nummer derselben in römischen Ziffern zu 
ühren. 
Bei der Vereinigten Artillerie= und Ingenieur-Schule wird ein inaktiver Offizier als Bibliothekar, 
bei der Artillerie-Prüfungs-Kommission ein solcher als Vorstand der Depot-Verwaltung angestellt. 
An die Stelle der Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere im Friedensverhältniß vom 
18. Juli 1878 treten die beigefügten gleichartigen Bestimmungen. 
Zugleich bestimme Ich in Vendelung des §. 48, und s der Militär-Veterinärordnung und 
des §. 16 der Instruktion über die persönlichen Verhältnisse des Zeugpersonals, daß Ober- 
#oneuschmiede und Zeugsergeanten schon nach zwölflahriger Dienstzeit zu überetatsmäßigen 
Vizewachtmeistern (Vizefeldwebeln) beziehungsweise zu Depot-Vizefeldwebeln sowie daß Beschlag- 
schmiede mit dem Befähigungs-Zeugniß zum Fahnenschmied mit Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit 
bis zum Freiwerden einer Fahnenschmied-Stelle zu überetatsmäßigen Unteroffizieren befordert 
werden können. 
Die Gebührnisse von zwei Dritteln der manquirenden Sekonde-Lieutenants der Fuß-Artillerie 
können verwendet werden, um daraus außeretatsmäßige Vizefeldwebel als Offizierdienstthuer zu 
verpflegen, welche auf den Etat der Gemeinen in Anrechnung kommen. Die Zahl dieser Vize- 
felswecel hat das Kriegsministerium festzusetzen; die Vertheilung auf die einzelnen Fuß-Artilleric= 
Regimenter beziehungsweise Bataillone bewirkt die General-Inspeltion der Fuß-Artillerie. 
Durch den Etat sind Mittel zur Annahme von Civilarbeitern für die Artilleriedepots vorge- 
sehen. Die Generalkommandos haben darüber zu wachen, daß in Zukunft Mannschaften der 
Truppen nur zu solchen Arbeiten bei den Artilleriedepots herangezogen werden, welche ihrer 
Art nach die Verwendung von Civilarbeitern ausschließen. ⅜. 
Sämmtliche Rationen werden um 250 Gramm Hafer für den Tag erhöht. Die Geldvergütung 
für ersparte Nationen der Offiziere 2c. bleibt indeß unter Zugrundelegung des bis zum Etatsjahre 
1886/87 gültig gewesenen Rationssatzes zu berechnen. 4 4 ½m— 
V. ünungssumme für den Offizier-Unterstützungssonds empfangen die Feld-Artillerie= 
Regimenter zu 8 Batterien 580 Mark, zu 6 Batterien 450 Mark, das Eisenbahn-Regiment Nr. 1 
600 Mark, das Eisenbahn-Regiment Nr. 2 540 Mark. Die Betriebsmittel und der etwaige 
Bestand des Offizier-Unterstützungsfonds des bisherigen Eisenbahn-Regiments sind auf die beiden 
Esenbahn Regimenter Nr. 1 und Nr. 2 nach Verhältniß der jährlichen Verfügungssummen zu 
vertheilen. * 
Die jährliche Verfügungssumme des Unterstützungsfonds für Ofsfiziere des Beurlaubten- 
standes beträgt für die I., 2., 3., 4., 33., 35. und 36. Division je 250 Mark, für die übrigen 
Divisionen bleiben die bisherigen Sätze unverändert. 
  
22. Die Provinzial-Bibliotheken der Artillerie sind nach dem Muster der Divisions-Bibliotheken den 
  
Offtieren aller Waffen zugänglich zu machen und zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, in 
solche größere Garnisonen zu verlegen, in welchen noch keine Divisions-Bibliotheken bestehen.
	        
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