Zu 17.
Zu 18.
Zu 19.
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Ziffer 6 der „Organisations-Bestimmungen aus Anlaß der Bildung zweier neuen Armeekorps“
vorgeschrieben ist (Säbeltroddeln 2c. für eine erste Kompagnie). Insoweit bei den abgebenden
Truppentheilen die betreffenden Stücke nicht etatsmäßig sind, werden solche durch ein vom
Generalkommando zu bestimmendes Infanterie-Regiment hergegeben, welches von den erst-
erwähnten Truppentheilen nach den Etats= bz. Abschätzungspreisen zu entschädigen ist. Die
Umänderung der Schulterklappen 2c. hat bei den Korps-Bekleidungsämtern zu erfolgen. Die
Umänderungskosten werden letzteren erstattet; wegen Verrechnung derselben bleibt Verfügung
vorbehalten. Die Kontoregelung hat in der Weise zu erfolgen, daß je eine Garnitur der bezüg-
lichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke bei den abgebenden Truppentheilen vom eisernen
Bestande abzuschreiben und dem letzteren bei den Korps-Bekleidungsämtern zuzuschreiben ist.
Die Ueberweisung der Oekonomie-Handwerker hat aus den drei Jahrgängen in ent-
sprechender Zahl zu erfolgen, auch sind hierbei die Wünsche der Korps-Bekleidungsämter wegen
Versetzung bz. Ablösung der bereits kommandirten Handwerker thunlichst zu berücksichtigen.
* Nachrichtlich wird bemerkt, daß die „Bestimmungen über die Beförderung der Unter-
# sin Frieden“ auch einzeln bei E. S. Mittler & Sohn zum Preise von 10 Pfennig
äuflich sind.
Der §. 6,2 der Friedens-Besoldungsvorschrift erhält folgenden Zusatz: 4
Die Registratoren der Generalkommandos, der General-Inspektionen der Fuß-Artilleric
und des Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen sowie der Inspektion der Fieenertiere
dürfen nach 12 jähriger Dienstzeit zu Feldwebeln mit entsprechenden Gebührnissen befördert
werden; sie kommen aber, soweit sie nicht zu den Halbinvaliden gehören, nur auf den Etat der
Unteroffiziere in Anrechnung. 4 4
Ferner ist in derselben Ziffer hinter dem Worte „Unteroffizierschulen“ einzusetzen „und
Strafanstalten“.
» Die Zahl der außeretatsmäßigen Vizefeldwebel beträgt für die Tuß-Artilere bis auf
Weiteres 100. Die hinsichtlich der Verwendung, Ausbildung 2c. der außeretatsmäßigen Vize-
feldwebel der Infanterie und der Jäger unterm 14. März 1889 (A. V. Bl. S. 68) getroffenen
Fesisegungen finden für die Fuß-Artillerie entsprechende Anwendung. 4
ie viele Stellen nach Maßgabe des Zugehens der Offizier-Manquements jedesmal im
Laufe des nächsten halben Jahres eingehen müssen, wird auch bezüglich der Fuß-Artillerie im
Laufe des April bz. Oktober jedes Jahres mitgetheilt werden. Die hiernach nothwendige Ein-
rangirung außeretatsmäßiger Vizefeldwebel in etatsmäßige Stellen ihrer Charge hat die
General-Inspektion der Fuß-Artillerie zu regeln.
Durch Mannschaften der Truppen sind im Frieden in der Regel bei den Artillerie=
depots nur noch auszuführen: *
a) Arbeiten, für welche in Rücksicht auf die damit verbundene Gefahr besondere mili-
tärische Kenntnisse und militärische Disziplin verlangt werden müssen.
b) Arbeiten mit allen geheim zu haltenden Gegenständen und in Näumen, in welchen
eine Uebersicht über geheim zu haltende Formationen oder über den Umfang wichtiger
Pestande gewonnen werden könnte. 4 ·
) Arbeiten, welche einen so großen Aufwand von Kräften für kurze Frist erfordern,
daß die rechtzeitige Herbeischaffung von Civilarbeitern nicht möglich ist.
Den Verwaltungsstellen des Artillerie-Ressorts werden über die Annahme von Civil-
arbeitern noch besondere Bestimmungen zugehen.
Es werden verlegt:
die bisherigen WGvinzial-Bibliotheren der Artillerie
zu Ber
1 Berlin als Militär-Bibliothel nach Spandau,
Oh Königsberg i. Pr. - OD -Allenstein,
Stettin - - - - Graudenz,
- Fankfurt a. O. = Ob - Küstrin,
. Magdeburg - - - - Torgau,
Posen - - Thorn,
-Münster - - - Wesel,
Rendsburg - - - -Altona,