Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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17. Den Truppentheilen der Feld-Artillerie, welche das Material unbespannter Batterien in Ver- 
waltung haben, ist seitens der betreffenden. Artilleriedepots an Geschützinstandhaltungsgeldern für 
jede Batterie der Betrag von 72 (K jährlich aus Kapitel 37 Titel 19 zu zahlen. » 
llcdurchdenjährlichzufolgeAllerhöchftcrKabtncts-Okdrevom 12. Dezember 1889 bei dem 
Militär-Reit-Institut abzuhaltenden Informationskursus für Stabsoffiziere der Kavallerie ent- 
stehenden Ausgaben (einschließlich Reisekosten und Tagegelder) fallen dem Kapitel 24 Titel 8 zur 
Last. Dieselben sind durch das Militär-Reit-Institut zur Läquidation zu bringen. 
No. 555/2. 90. A. 1. v. Verdy. 
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Anlage. 
Bestimmungen betreffend Verwendung und Verrechnung der Mittel für Gefechts- 
und Schießübungen im Gelände 2c. 
Zweckbestimmung. 
1. Die für Gefechts= und Schießübungen im Gelände 2c. gewährten Mittel sind bestimmt: 
4) in erster Linie, um den Infanterie= und Jäger-Truppentheilen sowie den Unteroffizierschulen 
derjenigen Standorte, bei denen die Oertlichkeit Uebungen im Gelände erschwert, die 
Möglichkeit zu geben, sich im Gefecht und Schießen im Gelände auszubilden. 
Dem Ermessen der Generalkommandos bleibt überlassen, auch der Kavallerie zwecks 
Abhaltung von Schießübungen im Gelände und auch von Schwimmübungen — insoweit 
hierfür die erhöhten Mittel für Uebungen im Feld-Pionierdienst 2c. nicht ausreichen 
sollten — Beträge zu überweisen. · 
Nach Erfüllung dieses Hauptzweckes (à) können die noch verfügbaren Mittel nach 
Ermessen bz. mit Genehmigung der Generalkommandos 2c. verwendet werden 
zu Felddienstübungen gemischter Abtheilungen desselben Standortesbz. benachbarter Standorte. 
Hierbei ist auch gestattet, kleinere Kavallerie-Abtheilungen (nicht ganze Eskadrons) zeitweise 
nach denjenigen Infanterie-Standorten heranzuziehen, welche nicht gleichzeitig Kavallerie= 
Standorte sind. Auch können bespannte Batterien der Fuß-Artillerie des Standortes daran 
Theil nehmen. 
zu taktischen Uebungsreisen der Offiziere der Infanterie-Truppentheile. 
Bei diesen Uebungsreisen sind nur einfache taktische Fragen und Verhältnisse zu 
berühren. Der Gang derselben ist daher keineswegs nach dem Muster der Generalstabs= 
reisen zu gestalten und gilt als Voraussetzung, daß eine besonders sachgemäße Leitung 
hinreichende Vortheile für die Ausbildung der theilnehmenden Offiziere erwarten läßt. 
4 Ueber die Heranziehung von Fuß-Artillerie= und Pionier-Offizieren zu diesen Reisen 
in esprechendem Verhältniß bestimmen die Generalkommandos. 
zur A Haltung von Reitkursen für jüngere Hauptleute und ältere Lieutenants der Fußtruppen. 
· Zu diesem Zweck sind überall da, wo berittene und Fußtruppen in einem Standort 
sich befinden, in den Wintermonaten (etwa Oktober bis Januar) besondere Reitkurse derart 
einzurichten, daß jeder der vorerwähnten Offiziere mindestens einmal an denselben theil- 
nehmen kann. Soweit die Offiziere nicht rationsberechtigt sind, ist hierbei die Verwendung 
von Dienstpferden zulässig. · 
. Für die Offiziere der allein stehenden Fußtruppen wird sich für gewöhnlich die Ein- 
richtung solcher Kurse durch Entsendung von Offizieren — sofern solche verfügbar sein 
ollten — oder Unteroffizieren der berittenen Waffen als Lehrer, erforderlichen Falls auch 
von Dienstpferden und Pferdewärtern ermöglichen lassen; die desfallsigen Anordnungen 
bleiben. eem Ermessen der zrltmmando überlassen. 
zur Ausbildung von Mannschaften der Fußtruppen, welche als i izi 
in Aussicht genommen sind, v4 der edhtgr Vurschen berittener Offiziere 
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