Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Wo Fußtruppen mit berittenen Waffen nicht an einem Orte sich befinden, ist es 
gestattet, die betreffenden Mannschaften auf einige Wochen behufs Erlernung der Pferde- 
bflege und Pferdewartung in den nächsten Kavallerie= bz. Feld-Artillerie-Standort zu 
kommandiren. 
Vertheilung. 
Für die unter 1 erwähnten Zwecke erhalten die Generalkommandos, die Inspektionen der Jäger 
und Schützen und der Infanterieschulen sowie das Militär-Reit-Institut alljährlich Pausch- 
summen, welche sie nach ihrem Ermesen, jedoch unter Berücksichtigung der örtlichen und sonstigen 
Verhältnisse, weiter zu vertheilen haben. Unter Umständen wird es sich empfehlen, %n ahen 
Truppentheilen in demselben Jahre bezügliche Mittel zu überweisen, besonders dann, wenn von 
dem Zusammenhalten der bereiten Mittel zu Gunsten einzelner Stellen ein ausgiebiger Nutzen 
erwartet werden darf. Als durchgehender Grundsatz für die Verwendung der in Kes stehenden 
Mittel bleibt zu beachten, daß eine Zersplitterung — besonders bei den Uebungen gemischter 
Abtheilungen und den taktischen Uebungsreisen — vermieden wird. 
Verwendung. 
a) Die in einem Jahre nicht verwendeten Beträge verbleiben den Generalkommandos 2c. für 
die gleichen Zwecke des nächsten Etatsjahres. Erlöse für Gegenstände, welche aus den in 
Rede stehenden Mitteln beschafft sind, kommen letzteren gleichfalls zu Gute. Etwaige 
Ueberschreitungen der zur Verfügung gestellten Beträge nachsen von den Truppen selbst 
gedeckt werden; ihre Anrechnung auf die gleichen Mittel des nächsten Jahres ist unzulässig. 
Die vorerwähnte Uebertragungsfähigkeit giebt die Möglichkeit, durch Einschränkung 
der Uebungen in dem einen Etatsjahre die Mittel zu gewinnen, um in dem nächsten 
Etatsjahre desto umfangreichere und lehrreichere Uebungen abzuhalten. Die Entscheidung 
hierüber liegt den Generalkommandos 2c. ob, wie denn dieselben auch darüber zu befinden 
haben, ob und inwieweit den einzelnen Truppentheilen die von ihnen gemachten Ersparnisse 
zu belassen sind. Eine mehrjährige Anhäufung von Geldern ist jedoch grundsätzlich zu 
vermeiden. 
Aus den Mitteln sind sämmtliche, aus Anlaß der unter 1 erwähnten Uebungen entstehenden 
Ausgaben zu bestreiten, also auch die Ausgaben an Kommandozulage, Löhnungszuschüssen 
für Soldatenfamilien bei dienstlicher Abwesenheit der Männer, Zuschüssen zur Viktualien= 
verpflegung, Manöverkosten (Wärme= und Kochholz sowie Lagerstroh für Biwaks, Ver- 
gütung von Flurbeschädigungen), Servis, Fuhrkosten und Tagegeldern, Vorspann= und 
Transportkosten. Die Ausgaben für Bespannung von Batterien der Fuß-Artillerie, für 
welche in jedem einzelnen Falle die Genehmigung bei dem Allgemeinen Kriegs-Departement 
nachzusuchen ist, fallen jedoch dem Kapitel 37 Titel 20 zur Last. Beschaffung von 
Munition und Handwerkszeug 2c. ist nicht zulässig, ebensowenig die Anlage dauernder 
Einrichtungen auf Schießständen, sowie die Beschaffung solcher Gegenstände, welche nicht 
ausschließlich zur Verwendung für die angedeuteten Zwecke bestimmt sind; die Beschaffung 
von Schießscheiben und Feuerwerkskörpern zur Darstellung gefechtsmäßiger Ziele nur dann, 
wenn die für solche Ausgaben in erster Linie bestimmten Fonds (Scheibengelder, Geld= 
vergütung für wieder aufgefundenes Blei 2c.) hierfür nicht ausreichen. Kosten für 
Besichtigungsreisen dürfen dem Fonds nicht zur Last gelegt werden. 
Das Beziehen von Ortsunterkunft oder Biwaks und die Benutzung der Artillerie-Schießplätze 
nebst zugehörigen Barackenlagern nach Maßgabe der Vorschrift für die Ueberweisung der 
Bedürfnisse zu den Schießübungen 2c. ist gestattet. 
Bedingen die Uebungen Ia und b eine Abwesenheit aus dem Standort auch nur während 
einer Nacht, so sind für Offiziere und Mannschaften dieselben Gebührnisse wie bei den 
Herbstübungen zuständig. Die Mannschaften erhalten die große Viktualienportion ferner 
dann, wenn die Rückkehr in die Garnison am Tage des Ausrückens nach mehr als 
12 stündiger Abwesenheit erfolgt. 
Die Benutzung der Eisendahn bei Hin= und Rückmärschen zu den Gefechts= und Schieß- 
übungen im Gelände ist mit Genehmigung der Generalkommandos statthaft, sofern Mehr- 
kosten gegenüber dem Fußmarsch nicht entstehen oder die dadurch erzielte Zeitersparniß als 
im Interesse der Ausbildung liegend erachtet wird, bei den Felddienstübungen gemischter 
Abtheilungen in besonderen Ausnahmefällen. 
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