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8. Die Nückkehr der Truppen von den Herbstübungen in ihre Standorte ist derartig anzuordnen,
daß die in Meiner Ordre vom 6. Februar 1890 über die Rekrutirung des Heeres für 1890/91
in Betreff der Entlassung der Reserven gegebenen Festsetzungen zur Ausführung gelangen können.
Berlin den 20. Februar 1890.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1890.
Im Anschluß an vorstehende Allerhöchste Rabinets-Ordre wird bestimmt:
I. Zu 1. Ueber Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Ossiziere
erfolgen diesseits weitere Mittheilungen an die betheiligten Stellen.
Zu 2. #u. Die sämmtlichen zu den besonderen Kavallerie-Uebungen heranzuziehenden Regimenter
sind gemäß F. O. II. 6 zweiter Absatz insoweit in ihrem Mannschaftsstande zu
ergänzen, als sie diesen auf Pferden beritten machen können, welche nicht schonungs-
bedürftig sind.
b. Die Zeiteintheilungen für die besonderen Kavallerie-Uebungen (F. O. II. 114)
können mit denjenigen der betreffenden Armeekorps auf einem Blatte vereinigt werden.
Zu 6. Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung
gestellt
dem XI. Armeelopszs-- 2500 +
den übrigen Armeekorps je.. 2000 4+4
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf die „Bestimmungen für die Kavallerie=
Uebungsreisen“ (Armee-Verordnungs-Blatt 1879 Seite 37 bis 39) Bezug genommen.
Zu 7. Die näheren Anordnungen über die Armirungs-Uebung bei Coblenz bleiben vorbehalten.
Zu 8. Ueber etwaige Ausnahmen gemäß F. O. lII. 3 bestimmen die Generalkommandos.
II. Zum Zweck kriegsgemäßer Verwendung der Pioniere bei den Herbstübungen werden den
Generalkommandos je 300 „X, den beim IV., V., VI., XV. und XVI. Armeekorps zu bildenden
Kavallerie-Divisionen je 200 X für Rechnung des Kapitels 39 Titel 9 zur Verfügung gestellt.
Eine Ueberschreitung dieses Betrages ist unstatthaft.
No. 555/2. 90. A. 1. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1890.
Nr. 45.
Uebungen des Beurlanbtenstandes im Etatsjahre 1890/91.
I. Der vorliegenden Nummer des Armee-Verordnungsblattes sind in besonderer Beilage die
beigefüht estimmungen, betreffend die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1890/91“
2. Abdrücke dieser Beilage sind bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn
Berlin 8W., hochsteaße Nr. 68—70, auf unmittelbare Bestellung zum Preise von 30 Pf. für das
Exemplar zu haben.
No. 205·2. 90. A. 1. v. Verdy.