Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Anlage 2. 
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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Militär-Schießschule maßgebenden Bestimmungen. 
I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse. 
Der erste Lehrkursus beginnt am 20. Februar, endet am 2. April, 
der zweite Lehrkursus beginnt am 10. April, endet am 21. Mai, 
der dritte Lehrkurfus beginnt am 29. Mai, endet am 9. Juli, 
der vierte Lehrkursus beginnt am 14. Juli, endet am 23. August. · . 
Die Kommandirten haben sich am Tage des Beginnes ihres Kursus 8 Uhr Vormittags am Schieß- 
hause der Militär-Schießschule in Spandau (in Ueberrock und Mütze) beim Kommandeur der Militär-Schießschule 
zu melden. 
II. Auswahl der Gemeinen. 
1. Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen müssen gewandt und geistig 
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.Für jeden Stamm-Unteroffizier, 
geweckt sein und alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen, insbesondere gute Augen und hinlängliche 
Körperkraft besitzen. 
Die außerdem zu kommandirenden Gemeinen und Handwerter sind lediglich zur Ausführung 
on Arbeiten bestimmt. 
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· söämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. 
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Die Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der Dauer des 
Kommandos nicht zur Entlassung kommen. Dementsprechend sind auch den als Hülfslehrer 
kommandirten Offizieren nur solche Burschen mitzugeben, welche während des Kommandos nicht 
zur Reserve entlassen werden. 
  
Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung des 
§. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 ärztlich 
zu untersuchen. Es dürsen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
III. Beförderung der Stamm-Unteroffiziere und Gemeinen. 
.Die Stamm-Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Ser- 
geanten bz. Gefreiten befördert werden. 
« Der Truppentheil hat sich aber, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Militär-Schießschule 
in Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
Beförderung die Zihruns und dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos nicht 
entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des Truppentheils 
Rechnung zu tragen. 
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. Mit dem Venahuche ungsschreiben an die Militär-Schießschule über die erfolgte Beforderung sind 
zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden. 
IV. Ueberweisung. 
Die Truppentheile haben die Personal= und Qualiikationsberichte der als Hülfslehrer sowie der zu 
den Lehrkursen kommandirten Offiziere unmittelbar an den Inspekteur der Infanterieschulen ein- 
zusenden. Die Personal= und Qualisikationsberichte gehen in gleicher Weise zurück. 
Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur der Militär-Schießschule Urtheile 
über die Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden Regiments= 2c. Kom- 
mandeure gelangen zu lassen. 
Die Namen der zu den Leh 
e zu d rkursen zu kommandirenden Offiziere sind der Militär-Schießschule bis 
7.Tage vor Beginn jedes Kursus von den Truppentheilen mitzutheilen. - 
I#r ieden Siamm Unte baasarethgehfen un Vemeinen. (ausschließlich Offizierburschen), 
z j if einem besonderen Bogen, sind an die Militär-Schieß i 
n% ee gen, sind an die Militär-Schießschule einzusenden 
Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüü üde im Muster nicht Zutr 
r selbich ias gs- u usrüstungsstücke (das im Muster nicht Zutreffende 
e) Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten an Klein-Beklei- 
ensäce Bekleidungszuschuß, Sohlenaufnähegeld 2c. für die Dauer des Kommandos 
 
	        
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