Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Anlage 4. 
Zusammenstellung 
der für die Kommandos zu den Unteroffizicr-Uebungskursen in Spandan, sowic auf den Schießplätzen 
bei Lockstedt und Wahn maßgebenden Bestimmungen. 
I. Beginn und Beendigung der Kurse. 
Die Kurse beginnen am 11. September und endigen am 25. Oktober. · 
Die Kommandirten haben im Laufe des 10. Sepiember in ihren Bestimmungsorten einzutreffen. 
II. Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen. 
Die Unteroffiziere sollen im gefechtsmäßigen Schießen gefördert werden. Sie erhalten 
eine sorgfältige Unterweisung in Anfertigung, Aufstellung und im Bedienen gefechtsmäßiger 
Ziele, Herstellen und Bedienen der Kriegsfeuer. Ueber die Sicherheitsmaßregeln, welche jedes 
gefechtsmäßige Schießen erfordert, sindet eingehender Unterricht statt. Die Unteroffiziere sind 
ferner über die Obliegenheiten des Schießunteroffiziers einer Kompagnie zu belehren und bei 
vorhandener Zeit und Gelegenheit im Schulschießen, namentlich in Betreff der besonderen 
Uebungen der Unteroffiziere, weiterzubilden. 
Es sind nur Unteroffiziere mit Gewehr, also keine Feldwebel und Vizefeldwebel, zu kommandiren. 
Die Kapitulations-Erneucrungen sind vor Antritt des Kommandos zu erledigen. 
Die zu kommandirenden Gemeinen (Arbeiter und Handwerker) sind lediglich zur Ausführung 
von Arbeiten bestimmt. 
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. Dieselben sind so auszuwählen, 
daß sie während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. ½* 
Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften sind dieselben nach Anleitung des §. 62 der Dienst- 
anweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom S. April 1877 ärztlich zu untersuchen. 
Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
III. Ueberweisung. 
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- 
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I. Für jeden Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind auszustellen: 
a) das Nationale nach Anlage 5, 
!s b) Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke (das im Muster nicht Zu- 
# treffende bleibt unausgefüllt) 
37 e) d 
er bis auf Datum und Unierschrift vollständig ausgefertigte Militär-Fahrschein (Aulage 1II 
der y. Tr. O.) für den Rückmarsch, n enesertg Fahrschen " 
d) eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Napport= und 
Berichterstattung — Beilage zu Nr. 6 des A.-B.-Ml. für 1873, Anmerkung auf Seite 3, 
Muster 9 — beschrieben ist. 
Sämmtliche Ueberweisungspapiere (auch 
12 
— » der Kommandirten für Lockstedt und Wahn) müssen am 
1. September bei der Militär-Schießschule in Spandau eingehen und werden nach beendetem 
Kommando von den Kommandirten zur Truppe mitgenommen. 
Die Abfindung der Kommandirten mit Klein-Bekleidungsstücken ist vor Antritt des Rommandos 
für die ganze Dauer desselben zu regeln. 
zn 
IV. Bekleidung und Ausrüstung. 
. Jedem kom adirten siyd un Bekleidungs= und Ausrüslungsstücken mitzugeben: 
2 mützen (dem Unteroffizier Lazarethgehülfen außer 1 Schi üße 
Fats= e nteroffizier und Lazarethgehülfen außerdem 1 Schirmmütze), 
rillichiacke (dem Unteroffizier und Lazarethel ülsen 1 Drillichrock; den Mannschaften 
der Großherzoglich Mecklenburgischen NMinenker. Bluse), grot de Nansn 
—
	        
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