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Anlage 2.
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Zusammenstellung
der für die Kommandos zur Gewehr-Prüfungs-K ifsion uaszgebenden Bestimmungen.
I. Zeitpunkt des Kommandos. *
Die Mannschaften werden zum 15. März bz. 1. August kommandirt; sie müssen im Laufe dieser
Tage in Spandau eintreffen. ·
II. Auswahl der Kommandirten.
1. Die Gemeinen müssen alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen besitzen, gewandt und geistig
geweckt sein. " 4 4
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. “m“
Die Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der Dauer des
Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 4 « .
Unmittelbar vor dem Abmarsch der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung
des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877
ärztlich zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden.
III. Beförderung während des Kommandos. .
Die Gemeinen können können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten ernannt werden.
Der Truppentheil hat sich aber, bevor die Ernennung erfolgt, mit der Gewehr-Prüfungs=
Kommission in Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beab-
sichtigten Ernennung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kom-
mandos nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des
Truppentheils Rechnung zu tragen. * «
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an die Gewehr-Prüfungs-Kommission über die erfolgte Er-
nennung sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Ernannten einzusenden.
IV. Ueberweisung.
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. v. 1. Für jeden Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe
Funs ' der anliegenden Muster an die Gewehr-Prüfungs-Kommission einzusenden:
— a) Das Nationale.
b) Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 4
c) Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten an Klein-Bekleidungs-
stücken, Bekleidungszuschuß, Sohlenaufnähegeld 2c. für die Dauer des Kommandos ergeben.
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Gewehr-Prüfungs-
Kommission mittelst Postanweisung zu übersenden.
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Die eine Ausfertigung bleibt bei der Gewehr-
seliunge-Lommissia, die andere wird, mit Empfangsbescheinigung versehen, dem Truppentheil
zurückgesandt.
4) Der bis auf Datum und Unterschrift vollständig ausgefertigte Militärfahrschein (Anlage III
der F. Tr. O.) für den Rückmarsch von Spandau.
e) Eine Zählkarte, wie solche in der Instrultion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und
Berichterstattung — Beilage zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S.
Muster 9 — beschrieben ist.
Die sämmtlichen unter 1 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der
Gewehr-Prüfungs-Kommission 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau
eingehen.
3,
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V. Bekleidung und Ausrüstung.
sind an Belleidungs= und Ausrüstungsstücken mitzugeben:
(dem Lazarethgehülfen außerdem 1 Schirmmütze),
(möglidst neue),
Lazarethgehülfen 1 Drillichrock; den Mannschaften der Großherzoglich
Regimenter an Stelle der beiden Drillichjacken 1 Bluse),
—
.Jedem
neue),
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