Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfftelle bestimmten gewöhnlichen 
Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der Post- 
bülsstelle zugeführt, und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfftelle abgetragen, 
oder zur Abholung bereit gehalten (§. 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen bis 
zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht von dem Empfänger 
abzehof lind, eh erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. 
II. Soweit die Postverwaltung die Vestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
Warchangube, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die 
Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) 
von der Wn abgeholt werden. 
l. Für die Beslellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im 
- werden erhoben: 
ei den Postämtern 1. Klasse: 
*. für Packete bis 5 d,chdogranm einschließlich 10 Pf., 
b) für schwerere Packete 
Für einzelne große Orte * durch Verfügung der obersten“ Postbehörde die Be- 
stellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 
20 P. schereßt werden. 
bei den übrigen Postanftalten 
a) für Packete bis 5 Kllaguanm einschließlich 5 P., 
b) für schwerere Packete 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Vegleltadrefl, so wird für das schwerste 
Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weltere Packet aber nur eine Gebühr 
von 5 Pf. erhoben. 
IV. Für die Bestellung der Briese mit Werthangabe und der Packete mit Werth- 
angabe in Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
. für Briese mit Werthangabe: 
r bis zum Betrage von 1500 Mark . 5 Ml., 
b) im Betrage von W als 1500 und bis 3000 Mart . 10 „ 
2. für Packete mit Werthangabe 
ie Sähe für Laftlung gewöhnlicher Packele, mindestens aber die 
Sätze unter 1 
V. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt 
werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die 
oberste !7½ die Bestellgebühr auch bei Snschreibpacete und bei Packeten mit 
Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pfl feftsetzen 
VI. Für die Bestellung von Postanweisungen nebst — Geldbeträgen im Orts- 
bestellbezirk werden für jede Postanweisung 5 Pf. erhoben. 
VII. Für das Abtragen der Briese mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm 
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 4 Kilogramm 
und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das 
Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ #rl, zur Be- 
stellung, so belrägt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück.
	        
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