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25. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen
(H. O. § 40, 2) ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen
— darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleich-
mäßig im Reserve= und Landwehr-Verhältniß mindestens je ein-
mal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine
Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht
in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden
Mannes fällt.
26. Die gemäß H. O. 8§ 40, etwa zur Einziehung ge-
langenden Jäger der Reserve üben, soweit sie dem Bezirk
des II. Armeekorps angehören, beim Jäg.-Bat. Nr. 2,
IV. - - - -
2 VIII. 2 - 2 - 2 - 11,
- X. 2 2 2 2 -"“ 7,
X V.u. XVI. = - bei den Jäger-Bataillonen
des XIV. Armeekorps.
27. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg verzogen
sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen.
28. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster Linie aus
denjenigen Gesreiten auszuwählen, welche gemäß § 40 der
Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet zum
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind, und möglichst
den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu entnehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich
erwiesen haben,) sind, falls sie noch in der Reserve und
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran-
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. 534, — bei ihrer
Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in die
Entlassungspapiere einzutragen.