Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

14 
25. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen 
(H. O. § 40, 2) ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen 
— darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleich- 
mäßig im Reserve= und Landwehr-Verhältniß mindestens je ein- 
mal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine 
Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht 
in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden 
Mannes fällt. 
26. Die gemäß H. O. 8§ 40, etwa zur Einziehung ge- 
langenden Jäger der Reserve üben, soweit sie dem Bezirk 
des II. Armeekorps angehören, beim Jäg.-Bat. Nr. 2, 
IV. - - - - 
2 VIII. 2 - 2 - 2 - 11, 
- X. 2 2 2 2 -"“ 7, 
X V.u. XVI. = - bei den Jäger-Bataillonen 
des XIV. Armeekorps. 
27. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps 
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg verzogen 
sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen. 
28. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster Linie aus 
denjenigen Gesreiten auszuwählen, welche gemäß § 40 der 
Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet zum 
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind, und möglichst 
den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu entnehmen. 
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten 
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich 
erwiesen haben,) sind, falls sie noch in der Reserve und 
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung 
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden 
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran- 
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl 
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. 534, — bei ihrer 
Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in die 
Entlassungspapiere einzutragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.