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g) die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth-
gehülfen und Unter-Lazarethgehülfen sowie Kranken-
wärter (s. Ziffer 33),
h) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen,
welche gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom
13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bezw. 25. 6. 89
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzu-
berufen sind,
i) die Zahlmeister-Aspiranten)
k) die im Magazin-Verwaltungs= und Sanitätsdienst
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,)
2 1) die Militär-Telegraphisten (s. Anlage 5),
M###mhdie Arbeitssoldaten (s. Anlage 6).
A# 30. Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve zu
stellende Ausbildungspersonal (s. Anlage 4) können bis zum
Schluß dieser Uebungen, unter Anrechnung auf die Uebungs-
stärke zu den Linien-Truppentheilen, jedoch mit Ausnahme des
Trains, übungspflichtige Mannschaften der Reserve bis zu der
gesetzlichen Dauer eingezogen werden (s. Ziffer 29, d).
Bei der Infanterie und den Jägern, welchen nach An-
lage 1 keine Uebungsmannschaften zugewiesen sind, können diese
Einziehungen ebenfalls — nach dem Ermessen des General-
kommandos — stattfinden.
31. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal
aus der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann
für jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungs-
pflicht zur Besetzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden
Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 8. 3. 86
*) Die unter i und k genannten Klassen in gleichem Umfange und
in derselben Weise wie bisher.
Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidungsämtern be-
hufs Ausbildung im Speditionsdienst 2c. findet nur insoweit statt, als
dies durch den Abgang von Mannschaften, welche in diesem Dienste
auszubilden waren, bedingt ist.