Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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g) die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth- 
gehülfen und Unter-Lazarethgehülfen sowie Kranken- 
wärter (s. Ziffer 33), 
h) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden 
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, 
welche gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom 
13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bezw. 25. 6. 89 
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzu- 
berufen sind, 
i) die Zahlmeister-Aspiranten) 
k) die im Magazin-Verwaltungs= und Sanitätsdienst 
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,) 
2 1) die Militär-Telegraphisten (s. Anlage 5), 
M###mhdie Arbeitssoldaten (s. Anlage 6). 
A# 30. Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve zu 
stellende Ausbildungspersonal (s. Anlage 4) können bis zum 
Schluß dieser Uebungen, unter Anrechnung auf die Uebungs- 
stärke zu den Linien-Truppentheilen, jedoch mit Ausnahme des 
Trains, übungspflichtige Mannschaften der Reserve bis zu der 
gesetzlichen Dauer eingezogen werden (s. Ziffer 29, d). 
Bei der Infanterie und den Jägern, welchen nach An- 
lage 1 keine Uebungsmannschaften zugewiesen sind, können diese 
Einziehungen ebenfalls — nach dem Ermessen des General- 
kommandos — stattfinden. 
31. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle 
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal 
aus der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann 
für jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungs- 
pflicht zur Besetzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden 
Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 8. 3. 86 
  
*) Die unter i und k genannten Klassen in gleichem Umfange und 
in derselben Weise wie bisher. 
Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidungsämtern be- 
hufs Ausbildung im Speditionsdienst 2c. findet nur insoweit statt, als 
dies durch den Abgang von Mannschaften, welche in diesem Dienste 
auszubilden waren, bedingt ist.
	        
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