17
Nr. 311/11 M. O. D. bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438. 4. 87. Ba)
heranzuziehen (s. auch Ziffer 39).
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen,
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus-
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-Back-
ofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann (s. Ziff. 29e).
32. Beim IV. und XI. Armeekorps, welche Kaisermanöver
haben, finden außer den durch F. O. II. 6. festgesetzten Ein-
ziehungen und den unter Ziffer 29 aufgezählten Uebungen
besonderer Klassen, bei der Feld-Artillerie und den Pionieren,
Uebungen der Reserve und Landwehr nicht statt. *)
33. Zu den Landwehr-Uebungs. B bz.-Kom-
pagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht
sind — werden Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht
herangezogen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur
Uebung auf 20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots
auf 14 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist
während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen
im Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu veranlassen.
Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in
die Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst
zu vermeiden.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken-
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos überlassen.
Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa je ein
Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kranken-
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einziehung
gelangt.
Die Löhnung, Verpflegung und Bekleidung der übenden
*) Das Erforderliche behufs Bildung einer Reserve-Division beim
IV. Armeekorps gemäß der Allerh. Kab. Ordre, betreffend größere
Truppenübungen im Jahre 1891, wird besonders angeordnet werden.
2