Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Nr. 311/11 M. O. D. bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438. 4. 87. Ba) 
heranzuziehen (s. auch Ziffer 39). 
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen, 
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus- 
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-Back- 
ofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann (s. Ziff. 29e). 
32. Beim IV. und XI. Armeekorps, welche Kaisermanöver 
haben, finden außer den durch F. O. II. 6. festgesetzten Ein- 
ziehungen und den unter Ziffer 29 aufgezählten Uebungen 
besonderer Klassen, bei der Feld-Artillerie und den Pionieren, 
Uebungen der Reserve und Landwehr nicht statt. *) 
33. Zu den Landwehr-Uebungs. B bz.-Kom- 
pagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht 
sind — werden Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht 
herangezogen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur 
Uebung auf 20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots 
auf 14 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist 
während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen 
im Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu veranlassen. 
Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen. 
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf- 
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in 
die Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung 
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst 
zu vermeiden. 
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken- 
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos überlassen. 
Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa je ein 
Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kranken- 
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einziehung 
gelangt. 
Die Löhnung, Verpflegung und Bekleidung der übenden 
  
*) Das Erforderliche behufs Bildung einer Reserve-Division beim 
IV. Armeekorps gemäß der Allerh. Kab. Ordre, betreffend größere 
Truppenübungen im Jahre 1891, wird besonders angeordnet werden. 
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