Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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der Fuß-Artillerie auf den 1. September, beim Train auf den 
1. Juli, bei den übrigen Waffen auf die Herbstmonate anzu- 
setzen. 
Die zweite (sechswöchige) Uebung ist im Allgemeinen 
während der letzten sechs Wochen der ersten Uebung abzu- 
halten. 
Hinsichtlich der dritten Uebung vergl. Anlage 3. 
Bei der Fuß-Artillerie findet die dritte Uebung während 
der ersten vier Wochen der zehnwöchigen Uebung statt. 
38. Die gemäß H. O. 8§ 40,“ übenden Volksschullehrer 
der Reserve kommen auf die Zahl der Ersatz-Reserven der 
zweiten und dritten Uebung nicht in Anrechnung (s. auch 
Ziffer 29a). Im Uebrigen gelten für sie die für Ersatz- 
Reservisten maßgebenden Bestimmungen. 
39. Die Generalkommandos werden ermächtigt, Ersatz- 
Reservisten der Infanterie bei ihrer dritten (vierwöchigen) 
Uebung, unter Berücksichtigung des Mobilmachungsbedarfes 
statt zum Truppentheil bis zu 40 Mann für das Armeekorps 
als Bäcker, Schlächter und Maurer — letztere zur Hülfsleistung 
bei Aufstellung der Feldbacköfen 2c. — für die bei den Herbst- 
übungen zu bildenden Feldbäckereien und Schlächtereien einzu- 
berufen. Es gilt dann für diese Mannschaften das für die 
aus der Reserve einberufenen Bäcker und Schlächter Festgesetzte 
(s. Ziffer 31). 
Auf Anfordern des Gardekorps hat das III. Armeekorps 
demselben die in Rede stehenden Mannschaften — unter An- 
rechnung auf seine eigene Uebungszahl — zu gestellen. 
40. Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur 
insoweit in Anspruch zu nehmen, als die letzteren nicht in 
Kasernen Unterkunft finden können.
	        
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