Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

1. Die Ersatz-Reservisten sind im Allgemeinen dazu be- 
stimmt, im Kriege frühzeitig als Ersatz nach dem Kriegsschau- 
platz nachgesendet zu werden. Es kommt daher darauf an, sie 
bereits im Frieden an Mannszucht zu gewöhnen, sie marsch- 
fähig und mit dem Gebrauch der Waffe vertraut zu machen. 
(F. O. Einl. 1—4.) 
Da sie zu selbständigen Truppenkörpern nicht zusammen- 
gezogen werden, so ist es ihre Aufgabe, im Rahmen eines 
durchgebildeten Truppentheils ihren Dienst zu erfüllen; bei 
ihrer Ausbildung ist daher der Hauptwerth auf ihre Einzel- 
Ausbildung zu legen. Bajonettfechten ist überhaupt nicht, 
Turnen nur insoweit zu betreiben, als es die feldmäßige 
Durchbildung erfordert; eine Uebung des nur Parademäßigen 
ist ausgeschlossen. 
2. Bei der Infanterie und den Jägern ist auf die 
Gefechts -Ausbildung besonderer Werth zu legen. Im 
Uebrigen müssen am Schluß der ersten Uebung die Ersatz- 
Reservisten der Infanterie und der Jäger befähigt sein, im 
Zuge zu exerziren und in diesem Nahmen Verwendung zu 
finden. Bei der zweiten und dritten Uebung sind die Kom- 
pagnieschule und die verschiedenen Zweige des Felddienstes 
mit ihnen durchzunehmen. 
Zum Garnisonwachtdienst sind dieselben bei jeder Uebung 
nur einmal heranzuziehen.
	        
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