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so hat der erstere gemäß §. 16,2 der Marschgebührniß-Vorschrift diese selbst zu kaufen und an
die Mannschaften ausgeben zu lassen.
2. Die Verabreichung von Militärfahrkarten an der Stationskasse erfolgt gegen Vorzeigung der
Militärpässe seitens der mit dem Ankauf der Karten beauftragten Personen. Nur wenn gleich-
zeitig für mehr als 10 Mann desselben Truppentheils Fahrkarten verlangt werden, ist dem
—Sôchalterbeamten außerdem eine Bescheinigung des Truppentheils 2c. vorzulegen, aus welcher
ahl und Streckenbezeichnung der gewünschten Karten zu ersehen ist.
soweit bei Verabfolgung der Militärfahrkarten essenbahnseih von der nach §. 17, der Friedens-
(ransport-Ordnung zulässigen Abstempelung der Militärpässe Gebrauch gemacht wird, erfolgt
dieselbe ausschließlich auf Seite 5 des Passes.
4. Einjährig-Freiwillige haben bei der Entlassung auf Verabfolgung von Militärfahrkarten in
den 8 en Anspruch, in welchen ihnen nach 8. 26 der Marschgebührniß-Vorschrift Marschgebührnisse
gewährt werden. Dieselben können auf Wunsch und für ihre Rechnung derartige Fahrkarten
auch in den Fällen des §. 26, 1b a. a. O. für die ganze bis zum Heimathsorte zu benutzende
Eisenbahnstrecke erhalten, ohne daß hierdurch eine Aenderung in der gedachten Orts vor-
geschriebenen Berechnung und Zahlung der Eisenbahn-Fahrgelder eintritt.
5. Auch betreffs Lösung der Fahrkarten für Einjährig-Freiwillige finden die Bestimmungen zu 1 bis
3 Anwendung. Nur wenn im Falle des F. 26, 1b der Marschgebührniß-Vorschrift an der Anfangs-=
station für die ganze zurückzulegende Strecke direkte Militärfahrkarten nicht zur Ausgabe gelangen,
werden solche auch unmittelbar an Einjährig-Freiwillige auf Zwischenstationen gegen
Vorzeigung des Militärpasses eisenbahnseitig verabfolgt werden, sofern die Berechtigung zur 7
ständigen Lösung der Karten auf Seite 5/6 des Passes ersichtlich gemacht worden ist.
No. 395/2. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
NôLDDOSOS
Kriegeministerium. J Berlin den 2. März 1891.
Nr. 60.
Veränderungen der Baukreise im VII. und XV. Armeekorps.
Vom Baukreis Wesel sind die Garnisonen Düsseldorf, Benrath und Neuß vorübergehend abgezweigt und
zu einem Baukreise Düsseldorf vereinigt.
Den beiden Baukreisen Straßburg I und II sind die Garnisonen Saarburg, Bitsch, Dieuze und
Saargemünd abgenommen, welche den einstweilig eingerichteten Baukreis Saarburg bilden.
Im Auftrage.
No. 313/2. 91. B. ö. v. Funck.
Kriegsministerium. Berlin den 5. März 1891.
Nr. 61.
Schießpreise und Schützenabzeichen für das Lehr-Infanterie-Bataillon.
Bei dem Lehr-Infanterie-Bataillon kommen die unter Nr. 121 und 122 der Schießvorschrift für die Infanterie
vom 21. November 1889 vorsesehenen. Schießpreise bz. Schützenabzeichen für Gemeine der 3. Schießklasse in
Wegsall. Dagegen wird die Anzahl der Schützenabzeichen für die 1. und 2. Schießklasse auf je 6 erhöht.
No. 97/2. 91. A. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 6. März 1891.
Nr. 62.
Verpflegung r2c. der Burschen der zur Ausbildung im Revisionsdienst zu den technischen Instituten der
Artillerie in Spandau kommandirten Offiziere.
Der Erlaß vom 9. Dezember 1890 Nr. 277/11. 90. D. 1. (Armee-Verordnungs-Blatt für 1890 Seite 278/279)
mndet auch Anwendung auf die Burschen der aus auswärtigen Garnisonen zu den Unterrichtskursen bei den
technischen Instituten der Artillerie in Spandau kommandirten Offiziere.
No. 757/2. 91. D. 3. v. Kaltenborn.