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Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1891.
Nr. 63.
Abänderung der Ressortverhältuisse innerhalb der Bezirkskommandos I. Berlin und II. Berlin.
In Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 20. Mätt, 1885 I zu 5a (Armee-Verordnungs-Blatt für
1885 Seite 69) wird hierdurch bestimmt, daß die Bearbeitung der Ersatz-Angelegenheiten von dem Buchstaben
bis L bei dem Bezirkskommando I. Berlin, von dem Buchstaben AI bis 2 bei dem Bezirkskommando II.
Berlin zu erfolgen hat.
Im Auftrage.
No. 181/3. 91. A. 1. v. Falckenstein.
Kriegsministerium. 6 Berlin den 11. März 1891.
Nr. 64.
Ausstellung von Militärfahrscheinen für Mitglieder der Landgendarmerie.
Bei denjenigen Reisen und Transporten der Mitglieder der Landgendarmerie, deren Kosten seitens der Militär=
verwaltung getragen werden, das sind:
a) bei eintretender Mobilmachung:
Reisen der zur Feldgendarmerie übertretenden Mitglieder der Landgendarmerie vom Stations= in
den Mobilmachungsort (§. 3,2 der Feldgendarmerie-Ordnung),
b) bei den Kaiser-Manövern:
Reisen, welche von den in das Manövergelände kommandirten Mitgliedern der Landgendarmerie
in dem Manövergelände selbst ausgeführt werden;
Transport der Pferde nach und von dem Manövergelände bz. in demselben (Anhang zur Feld-
gendarmerie-Ordnung §. 6).
sind, soweit die Beförderung mittelst der Eisenbahn erfolgt, zu a die Transporte nach Maßgabe des §. 3,2
der Feldgendarmerie-Ordnung bz. der Kriegs-Transport-Ordnung zu regeln, zu b seitens der Milttärbeborden
Militärfahrscheine behufs Stundung der Eisenbahnfahrgelder auszustellen.
Als Stelle, bei welcher die Fahrgelder zu liquidiren sind, ist im Kriege die Intendantur des stell-
vertretenden Generalstabes der Armee, im Frieden diejenige Korps-Intendantur in den Militärfahrscheinen zu
bezeichnen, in deren Bereich die Reisegebührnisse angewiesen werden.
No. 289/1. 91. A. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1891.
Nr. 65.
Berichtigung der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter.
In den §§. 56, s und 62,1 (erste Zeile) der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter ist an Stelle des
Wortes „Wochentage“ zu setzen „Tage“.
No. 175/2. 91. B. 3 v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 12. März 1891.
Nr. 66.
Abänderung der Schießvorschrift für die Infanterie.
Am Schluß des 1. Absatzes Ziffer 97 der Schießvorschrift für die Infanterie ist hinzuzufügen: „und der
Verschlußkopf aufgesetzt ist“. 4
Deckblätter werden zunächst nicht ausgegeben.
No. 63/3. 91. A. 2. v. Kaltenborn. «
Kriegaministerium. Verlin den 12. März 1891.
r. 67.
Verlegung des I. Bataillons Infanterie-Regiments von Manstein (Schleswigschen) Nr. 84.
Die Allerhoͤchst befohlene Verlegung des vorgenannten Bataillons von Flensburg nach Schleswig (s. A.-V.-Bl.
für 1890 S. 81) findet zum 1. April 1891 statt.
No. 259/J. 91. A. 1. v. Kaltenborn.