Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

— 75 —. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1891. 
Nr. 63. 
Abänderung der Ressortverhältuisse innerhalb der Bezirkskommandos I. Berlin und II. Berlin. 
In Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 20. Mätt, 1885 I zu 5a (Armee-Verordnungs-Blatt für 
1885 Seite 69) wird hierdurch bestimmt, daß die Bearbeitung der Ersatz-Angelegenheiten von dem Buchstaben 
bis L bei dem Bezirkskommando I. Berlin, von dem Buchstaben AI bis 2 bei dem Bezirkskommando II. 
Berlin zu erfolgen hat. 
Im Auftrage. 
No. 181/3. 91. A. 1. v. Falckenstein. 
Kriegsministerium. 6 Berlin den 11. März 1891. 
Nr. 64. 
Ausstellung von Militärfahrscheinen für Mitglieder der Landgendarmerie. 
Bei denjenigen Reisen und Transporten der Mitglieder der Landgendarmerie, deren Kosten seitens der Militär= 
verwaltung getragen werden, das sind: 
a) bei eintretender Mobilmachung: 
Reisen der zur Feldgendarmerie übertretenden Mitglieder der Landgendarmerie vom Stations= in 
den Mobilmachungsort (§. 3,2 der Feldgendarmerie-Ordnung), 
b) bei den Kaiser-Manövern: 
Reisen, welche von den in das Manövergelände kommandirten Mitgliedern der Landgendarmerie 
in dem Manövergelände selbst ausgeführt werden; 
Transport der Pferde nach und von dem Manövergelände bz. in demselben (Anhang zur Feld- 
gendarmerie-Ordnung §. 6). 
sind, soweit die Beförderung mittelst der Eisenbahn erfolgt, zu a die Transporte nach Maßgabe des §. 3,2 
der Feldgendarmerie-Ordnung bz. der Kriegs-Transport-Ordnung zu regeln, zu b seitens der Milttärbeborden 
Militärfahrscheine behufs Stundung der Eisenbahnfahrgelder auszustellen. 
Als Stelle, bei welcher die Fahrgelder zu liquidiren sind, ist im Kriege die Intendantur des stell- 
vertretenden Generalstabes der Armee, im Frieden diejenige Korps-Intendantur in den Militärfahrscheinen zu 
bezeichnen, in deren Bereich die Reisegebührnisse angewiesen werden. 
No. 289/1. 91. A. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1891. 
Nr. 65. 
Berichtigung der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter. 
In den §§. 56, s und 62,1 (erste Zeile) der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter ist an Stelle des 
Wortes „Wochentage“ zu setzen „Tage“. 
No. 175/2. 91. B. 3 v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. März 1891. 
Nr. 66. 
Abänderung der Schießvorschrift für die Infanterie. 
Am Schluß des 1. Absatzes Ziffer 97 der Schießvorschrift für die Infanterie ist hinzuzufügen: „und der 
Verschlußkopf aufgesetzt ist“. 4 
Deckblätter werden zunächst nicht ausgegeben. 
No. 63/3. 91. A. 2. v. Kaltenborn. « 
Kriegaministerium. Verlin den 12. März 1891. 
r. 67. 
Verlegung des I. Bataillons Infanterie-Regiments von Manstein (Schleswigschen) Nr. 84. 
Die Allerhoͤchst befohlene Verlegung des vorgenannten Bataillons von Flensburg nach Schleswig (s. A.-V.-Bl. 
für 1890 S. 81) findet zum 1. April 1891 statt. 
No. 259/J. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
	        
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