Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
25. Jahrgang. Berlin den 28. März 1891. Nr. 5. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der viertelährlich- Pränumerationspreis weea Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: tuberhalb bei den 
alten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstr 
Bei Letzterer arsosgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben rchel 2 nach der Anzahl 
der Druskbogen jeder Druckbogen von 8 - wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
S in die Akten geeignete eienelehe Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 &. 90 4 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 77. 
Berordunng, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, Fuhekosten 
und Umzugskosten an die Beamten der Militär= und Marineverwaltung. Vom 16. Februar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Ssetscher Paiser, „Koi von Preußen 2c 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Nechtzoerhältaise 
der #eeich benmten, vom 31. März 1873 (Reichs- Besetl. S. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesrath, 
was folgt 
Artikel 1. 
n Stelle der §§. 3, 4 und 8 der Verordnung vom 20. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) treten 
nochsfolgenn Vorschriften: 
ür Dienstgänge nach Anstalten, und. ? u den Garnisoneinrichtungen des Wohnotet 
(Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten gehören, aber außerhalb 
besecben belegen sind, beziehungsweise für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungs- 
kreis gehören, werden den Beamten der Militärverwaltung keine Tagegelder gewährt. Die ver- 
ordnungsmäßigen Fuhrkosten sind bei derartigen Dienstgängen nur dann zuständig, wenn die 
betreffenden Anstalten mindestens fünf Kilometer von der Ortsgrenze entfernt sind,) sowie bei 
mehreren an einem Tage unmittelbar nacheinander gemachten Dienstgängen, wenn die zurück- 
gelegte Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt. 
.orstehende Festsetzungen gelangen auch bei Dienstgängen zur Anwendung, welche im 
Anschluß an Dienstreisen sowie in Kantonnirungen (Lagern) zu machen sind. In Kantonnirungen 
(Lagern wird die Entfernungo von der Grenze des Kantonnementsortes oder von der Unfasfunge- 
linie des Lagers berechnet. Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geld- 
vergltung 4 die Selbstbeschaffung desselben nach den darüber c-bben besonderen Bestim- 
mungen gewährt. 
Se 
  
  
8 4. 
Nationzberechugte Beamte haben bei Dienstgängen (F. 3) auf Fuhrkosten keinen Anspruch 
und kommt ebenso jede Entschädigung in Fortfall, 2 AUs der Weg mittelst eines dienstlich gestellten 
Fuhrwerks oder Dienstpferdes zurückgelegt worden. 
*) Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Artillerie-Schießplätzen die Mitle des Lagers oder des 
Schießplatzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft im Lager oder auf dem Schießplatz selbst zu verrichten ist.
	        
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