Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Bei Dienstgängen mehrerer Personen zu gleichem Zweck hat, wenn suewert zu ermiethen 
war oder gestellt wird, thunlichst die t Benutzung desselben stattzufinden. 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den nicht rations- 
berechtigten Beamten für Dienstgänge an Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkosten eine Pausch-- 
summe zur Bestreitung der Auslagen beziehungsweise zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden 
zu gewähren. 
6. 
Mobil gemachte Beamte, einschließlich derjenigen des Beurlaubtenstandes und der Inaktivität, 
erhalten bei der Einberufung für die Tage der Reise, sofern das Kiiegsgehalt noch nicht zuständig 
ist, die verordnungsmäßigen Tagegelder. Das Gleiche gilt bei der Entlassung für die Tage 
der Rückreise, sofern das Kriegsgehalt nicht mehr zuständig ist. · 
JmUebrigenIverdennachauågesproenerMobilmaungundbtszumEiutrittderDemobil- 
machung Tagegelder weder für mobile 405 für immobile Heeresangehörige gewährt. 
oweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirklich entstandenen nothwendigen 
Fuhrkosten erstattet. 
enn für einzelne Stellen zur Bestreitung etwaiger Fuhrkosten Pauschsummen gewährt 
werden, ist dies unter Angabe des Betrages in den Kriegsbesoldungs-Etats besonders vermerkt. 
Artikel 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 16. Februar 1891. 
(L 8,) Wilhelm. 
v. Caprivi. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. März 1891. 
Vorstehende, Seite 16 und 17 des Reichs-Gesetzblattes für 1891, am 21. Februar 1891 verkündete 
Allerhöchste Verordnung wird mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Bestimmungen 
der §§. 19, 21, 24,2, 25, 26, 27,“, 28, 29, 31, 43 und 45 bis 49 der Fesseoronung für die Personen des 
Sehatenstendes vom 21. März 1889 auf die Beamten der Militärverwaltung sinngemäß Anwendung zu 
nden haben. 
No 412/8. 91. B. 3. v. Kaltenborn. 
Nr. 78. 
Verlegung des Stabes des Infanterie-Regiments Nr. 99. 
Aif den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die Verlegung des Stabes des Infanterie-Regiments Nr. 99 
von Pfalzburg nach Zabern zum 1. Juli 1891. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 12. März 1891. 
  
Wilhelm. 
v. Kaltenborn. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. März 1891. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 399/3. 91. A. 1. v. Kaltenborn. 
 
	        
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