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zum 1. Januar 1892:
1 Stabsoffizier — Kommandeur —,
1 Premierlieutenant — Assistent —;
zum 1392:
ne
2. Klasse Militärlehrer,
-— Ezeher,
1
1
d) je eine Unteroffizier-Vorschule in Jülich und Wohlau zum 1. Oktober 1891;
e) eine Lchrschmiede in Frankfurt a. M., für deren Eröffnung das Kriegsministerium nach
Maßgabe der einschlagenden Verhältnisse den Zeitpunkt festzusetzen hat;
s) in asterburg ein Filial-Artilleriedepot des Artilleriedepots in Königsberg in Preußen im
Laufe des Monats April 1891.
Die Stellen des Kommandanten, des Platzmajors und des Garnisonarztes von Neiße werden
auf Graudenz übertragen. Der Kommandeur der 12. Kavallerie-Brigade bleibt bis auf Weiteres
mit Wahrnehmung der Geschäfte der Kommandantur Neiße beauftragt.
Der Traindepot-Inspektion wird ein Rittmeister des Trains als Adjutant zugetheilt; dafür kommt
einer der bei derselben kommandirten ersten Traindepot-Offiziere in Fortfall.
Den Bezirkskommandos treten 50 inaktive Offiziere — in der Regel Hauptleute oder Lieutenants —
als Bezirksoffiziere hinzu, auf welche die Festsetzungen der Ordre vom 26. März 1888, Ziffer 3,
Anwendung finden.
a) Den rationsberechtigten Offizieren der Fußtruppen und der fahrenden Artillerie vom Sekond-
lieutenant aufwärts bis ausschließlich derjenigen mit den Gebührnissen eines Regiments-
kommandeurs, sowie denjenigen Offizieren gleicher Chargen, welche, aus den Fußtruppen
oder der fahrenden Artillerie hervorgegangen, sich in besonderen Funktionen befinden, wird
eine Geldvergütung zur Beschaffung von Dienstpferden (Pferdegeld) nach Maßgabe der bei-
liegenden, von Mir genehmigien Bestimmungen über Gewährung von Pferdegeldern bewilligt.
Ich ermächtige das Kriegsministerium, zu diesen Bestimmungen Erläuterungen zu ertheilen
und Abänderungen zu treffen, soweit solche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
b) Die Dauer der Chargenpferde derjenigen Offiziere der Kavallerie und reitenden Artillerie,
welche bestimmungsmäßig auf solche Anspruch haben, wird von 5 auf 4 Jahre herabgesetzt.
Um den rationeberechtigten Offizieren — insbesondere denen der Fußtruppen — Gelegenheit zu
eben, durch staatliche Vermittelung a egen Bezahinng in den Besitz gesunder und rittiger
Pferde zu setzen, werden — zunächst ver uchskwon — bei dem III. und VIII. Armeekorps Offzier=
Pferdedepots errichtet. Jedes Kavallerie-Regiment der beiden Armeekorps erhält zu diesem
Zweck 20 Pferde.
Behuss Gestellung von Bespannungen bei den Uebungen der Fuß-Artillerie werden die Train-
Bataillone Nr. 14 und 15 versuchsweise um je
6 Gefreite,
16 Gemeine,
44 schwere Pferde kaltblütigen Schlages
verstärkt.
Die Gebührnisse von zwei Dritteln der manquirenden Sekondlieutenants des Ingenieur= und
Pionierkorps können verwendet werden, um daraus außeretatsmäßige Vizefeldwebel als Offizier=
dienstthuer zu verpflegen, welche auf den Etat der Gemeinen in Anrechnung kommen. Die Wl
dieser Vizefeldwebel hat das Kriegsministerium festzusetzen; die Vertheilung aus die Pionier-
Bataillone bewirkt die Veneral-Irfpektoon des Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen.