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. Der bisherige Löhmungazuf uß für die als Regimentstambours fungirenden Bataillonstambours
6 .
ist fortan nicht mehr als solcher bei Titel 7, sondern als etatsmäßige Zulage bei Titel 8 in der
Verpflegungs-Liquidation zu verrechnen. ·
Sämmtliche Kammer= und Fourier-Unteroffiziere der Fuß-Artillerie, einschließlich Fuß-Artillerie=
Schießschule und Versuchskompagnie der Artillerie-Prüfungskommission, erhalten durchweg — die
Kammerunteroffiziere abweichend von den bisherigen Sätzen — eine etatsmäßige Zulage von
monatlich 3 M.
Die Eintheilung der Kapitel 24 (Geldverpflegung) bz. 37 (Artillerie= und Waffenwesen) des
Reichshaushalts-Etats wird wie folgt geändert:
a) Kapitel 24:
Titel 22. „Zum Betriebe der Militär-Eisenbahn“. Der Fonds ist übertragbar.
23. „Zur Instandhaltung und Auffiischung, des Feldbahn-Materials und zur
Veranstaltung von Uebungen“. Der Fonds ist übertragbar.
24 (bisher 22). „Für Dienstsiegel, Dienststempel, Kassenkasten, Pferdearznei-
kasten, Schießauszeichnungen, Zuschüsse zu den HKufteschlag und
Werdearzeigelderson # der Truppen, Zuschüsse zu Turn= 2c. Geräth-
schaften, sowie Haftkosten und sonstige Ausgaben für Mannschaften
Beihülfen behufs A escheurlaubtenltandesF. Br t haltenden Ouf
eihülfen behufs Auffrischung der bei den Fußtruppen vorräthig zu haltenden Hufeisen
werden aus dem letztbezeichneten Küdt nicht mehr gewährt, sondern beb etwaiger zunden ee
der zur Verfügung stehenden Feldgeräths-Gelder auf entsprechenden Antrag an das bezüglich
der letzteren Kuständize Departement des Kriegsministeriums aus den übrigen hierfür in Betracht
kommenden Etatsstellen bewilligt.
b) Kapitel 37:
I. Hinter Titel 20 treten als neue Titel hinzu:
Titel 20a. „Mehrbedarf zur Beschaffung, Erhaltung und Verwaltung von scharfer
Uebungsmunition und Platzpatronen aus Anlaß der Einführung des
neuen Gewehrs für 1891/92“.
„Mehrbedarf zur Beschaffung, Erhaltung und Verwaltung von Artillerie=
und Sprengmunition und von Manöverkartuschen, sowie an Schieß-
übungsgeldern aus Anlaß der stattgehabten Munitionsänderungen
für 1891/92.“
II. Der Titel 20, welcher durch Erlaß vom 18. Februar 1889 — Nr. 330/2. 89 A. 4. —
für die Rechnungslegung und das Abschlußwesen in die Abschnitte A (Artillerie-
Ressort) und J (Infanterie-Ressort) getheilt war, zerfällt für die genannten Zwecke
bis auf Weiteres in
Abschnitt I. — Infanterie-Ressort —,
II. — Artillerie-Ressort —.
Die in dem bezeichneten Erlasse wegen der den beiden Abschnitten zufallenden
Ausgabezwecke getroffenen Festsetzungen bleiben mit der Maßgabe bestehen, daß an
Stelle des bisherigen Abschnitts A der nunmehrige Abschnitt II,
z. bes Abschnitts J der nunmehrige Abschnitt 1
zu treten hat.
Es sind vom 1. April 1891 ab zu verrechnen die Ausgaben — soweit sie der Militäwerwaltung
zur Last fallen — in Folge · .
der Invaliditäts= und Altersversicherung insgesammt bei Kapitel 43, Titel 5,
der Krankenversicherung bei Kapitel 43, Titel 6
des Reichshaushalts-Etats.
Die Verfügungssummen für Gefechts= und Schießübungen im Gelände 2c. sind für 1891/92 die-
selben wie für 1890/91, ausgenommen das XVI. Armeekorps, für welches sich die Summe auf
50 000 .. erhöht.