Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. Berlin den 25. März 1891. 
Nr. 83. 
Einführung des Halfterriemens bei der Feld-Artillerie. 
Ar Stelle der Halfterkette gelangt für die Feld-Artillerie der Holtereiemen aus fettgarem Leder, wie solcher 
bei der Kavallerie im Gebrauch ist, zur Einführung mit der Maßgabe, daß derselbe zur feldmarschmäßigen, 
jedoch nicht zur Parade-Ausrüstung gehört. 
Für den Garnison= und Schießplatz-Gebrauch werden die Halfterketten bei der Feld-Artillerie bei- 
behalten; die Fortschaffung derselben zu den Schießübungen bleibt den Truppen überlassen. 
ür die Anbringung des Halfterriemens an der Halfter wird den Feld-Artillerie-Truppentheilen eine 
bezügliche Anleitung zugehen. 
No. 5 3/2. 91. D. 2 v. Kaltenborn. 
  
  
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 17. März 1891. 
Nr. 84. 
Verrechnung der Bekauntmachungskosten aus Anlaß des öffentlichen Verdingungsverfahrens. 
Es liegt Veranlassung vor, darauf aufmerksam zu machen, daß Bekanntmachungskosten, welche bei den 
Korps-Bekleidungsämtern aus Anlaß der Beschaffungen 2c. für die Truppen durch öffentliche Ausschreibung 
entstehen, gemäß §. 5,5 der Verdingungsvorschrift zu verrechnen sind. 
Ueber stattgehabte Abweichungen darf für die Vergangenheit — bis zum Schluß des Etats- 
jahres 1890/91 — hinweggesehen werden. 
J. V. 
No. 40/3. 91. B. 3. Erfling. 
Kriegsministerium. J 
Departement für das Invalidenwesen. Nr. 85 Berlin den 19. März 1891. 
r. . 
Aenderung der Anlage D zu den Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, und der dazu gehörigen Ergänzung. 
Es sind zu streichen: 
In der Anlage D: 
Ziffer II, 1 Kalkulatur-Assistenten; 
Ziffer II, 7 und Ziffer II, 11. 
In der Ergänzung zu Anlage D 
Seite 2 Ziffer II,7 und 11; 
11 
l. 11 I 
12 II 1 
J. V 
No. 133/3. 91. C. 3. v. Livonius. 
Kriegsministerium. 
Departement für das Invalidenwesen. Nr. 86 Berlin den 20. März 1891. 
Militär-Kirchenbücher. 
Die nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 30. Mai 1868 und den Ausführungsbestimmungen des Kriegs- 
ministeriums und des Ministeriums der geislichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten vom 29. Obteher 
1868 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 217 für 1868) in jeder Garnison für die gesammte evangelische Mili-
	        
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