Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

81. 
Den rationsberechtigten Offizieren der Fußtruppen — 
Infanterie und Jäger, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahn- 
Brigade einschließlich Luftschiffer-Abtheilung — und der fahren- 
den Artillerie vom Sekondlieutenant aufwärts bis ausschließ- 
lich derienigen mit den Gebührnissen eines Regimentskommandeurs, 
sowie denjenigen rationsberechtigten Offizieren gleicher Chargen, 
welche, aus den Fußtruppen oder der fahrenden 
Arrtillerie hervorgegangen, sich in besonderen Funktionen 
befinden, wird eine Geldvergütung zur Beschaffung von Dienst- 
pferden (Pferdegeld) nach Maßgabe der Anlage 1 gewährt. 39, 
Diese Gewährung ist indessen an die Bedingung geknüpft, 
daß die Pferde wirklich gehalten werden. 
Für nicht gehaltene etatsmäßige Pferde, d. h. solche, für 
welche Rationen etatsmäßig — in dem Rationstarif aus- 
geworfen — sind, fällt nicht nur der Anspruch auf Pferdegeld 
fort, sondern es dürfen für dieselben auch Rationen weder in Geld 
noch in Natur gewährt werden — siehe auch § 5 —. Dagegen 
wird bezüglich des Anspruchs auf Stallservis an den seit- 
herigen Bestimmungen nichts geändert, gleichviel, obh die Pferde 
wirklich gehalten werden oder nicht. 
Die zeitigen Inhaber von Stellen, welchen nunmehr 
Pferdegeld-Berechtigung beigelegt ist, haben die Wahl zwischen 
der bisherigen Rationsgebühr nach Umfang und Bezugsart — 
unter Verzicht auf Pferdegelder — und den vorliegenden Fest- 
setzungen. Ein Wechsel der einmal getroffenen Wahl ist nicht 
zulässig. Bei Stellenwechsel") treten stets die vorliegenden 
Festsetzungen in Kraft. 
*) Eine Versetzung lediglich von einem Truppentheil (Anstalt r2c.) 
zu einem anderen (bezw. zu einer anderen) unter VBeibehalt der bis- 
herigen Dienststellung und Gebührnisse rechnet hierbei nicht als „Stellen- 
wechsel“. 
Pferdegeld- 
Berechligung. 
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