Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Plerdegeldsätze. 
Deginn des 
Anspruchs. 
Monailiche Ge- 
währung und 
Monatssätze. 
§ 2. 
Die Pferdegelder sind für diejenigen Offiziere, welche die- 
selben für nur ein Pferd — allein gehendes — beziehen, nach 
sechsjähriger, für diejenigen Offiziere, welche dieselben für 
mehrere Pferde — neben einem anderen gehende — beziehen, 
nach achtjähriger Dauerzeit bemessen?) und betragen für jedes 
Pferd: 
für Stabsoffiziere 1500 Mk., 
für Hauptleute und Lieutenants 1200 Mk. 
Charakter-Erhöhungen berechtigen nicht zum Empfang des 
höheren Pferdegeldsatzes. 
§ 3. 
Der Anspruch auf Pferdegeld beginnt mit dem 1. des 
Monats, in welchem der Auspruch auf die bezügliche Rations- 
gebühr anhebt. — Ansnahme siehe § 9 (Fall des § 110 des 
N. V. R.) —. Der Anspruch auf den höheren Pferdegeldsatz 
eines Stabsoffiziers tritt gleichzeitig ein mit dem Bezuge des 
Stabsoffiziergehalts. 
84. 
Pferdegeld wird stets in vollen Monatssätzen gewährt; 
diese betragen: 
a) für jedes allein gehende Pferd 
l. eines Stabsofftzers 1500. Ml. = 20 88 M. 
2. eines Hauptmanns 2c. . = 16,66 = 
b) für jedes neben einem anderen gehende Pferd 
1. eines Stabsoffiziers 1000 Ml- = 1562 Mkl. 
2. eines Hauptmanns cc. * 12,50 
  
*) Der Batteriechef einer fahrenden Batterie erhält für das eigene, 
neben dem aus der Truppe gestellten gehende Pferd die Pferdegelder nach 
Bjähriger Dauerzeit.
	        
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