Plerdegeldsätze.
Deginn des
Anspruchs.
Monailiche Ge-
währung und
Monatssätze.
§ 2.
Die Pferdegelder sind für diejenigen Offiziere, welche die-
selben für nur ein Pferd — allein gehendes — beziehen, nach
sechsjähriger, für diejenigen Offiziere, welche dieselben für
mehrere Pferde — neben einem anderen gehende — beziehen,
nach achtjähriger Dauerzeit bemessen?) und betragen für jedes
Pferd:
für Stabsoffiziere 1500 Mk.,
für Hauptleute und Lieutenants 1200 Mk.
Charakter-Erhöhungen berechtigen nicht zum Empfang des
höheren Pferdegeldsatzes.
§ 3.
Der Anspruch auf Pferdegeld beginnt mit dem 1. des
Monats, in welchem der Auspruch auf die bezügliche Rations-
gebühr anhebt. — Ansnahme siehe § 9 (Fall des § 110 des
N. V. R.) —. Der Anspruch auf den höheren Pferdegeldsatz
eines Stabsoffiziers tritt gleichzeitig ein mit dem Bezuge des
Stabsoffiziergehalts.
84.
Pferdegeld wird stets in vollen Monatssätzen gewährt;
diese betragen:
a) für jedes allein gehende Pferd
l. eines Stabsofftzers 1500. Ml. = 20 88 M.
2. eines Hauptmanns 2c. . = 16,66 =
b) für jedes neben einem anderen gehende Pferd
1. eines Stabsoffiziers 1000 Ml- = 1562 Mkl.
2. eines Hauptmanns cc. * 12,50
*) Der Batteriechef einer fahrenden Batterie erhält für das eigene,
neben dem aus der Truppe gestellten gehende Pferd die Pferdegelder nach
Bjähriger Dauerzeit.