Soll bei der besonderen Bewilligung von Rationen seitens
des Kriegsministeriums auch das Pferdegeld zuständig sein, so
wird dies von dem Kriegsministerium in jedem einzelnen Falle
ausgesprochen.
In dem Falle des § 110 des N. V. R. geschieht die Ab-
rundung auf volle Monatssätze (8 4; vergl. auch § 3) derart,
daß die Gesammtzahl der Uebungstage durch Theilung mit so
viel Tagen, als der Anfangsmonat der Uebung zählt, auf volle
Monate, Bruchtheile ebenfalls als volle Monate berechnet
werden. Auf die übrigen vorstehend behandelten Fälle findet
§ 7, letzter Absatz, Anwendung.
8 10.
ei der ersten Pferde-Neubeschaffung nach Inkrafttreten Vierdegelb · Vor-
der vorliegenden Bestimmungen kann jeder pferdegeldberechtigte —
Stelleninhaber für jedes beschaffte etatsmäßiges) Pferd einen
Vorschuß bis zur Höhe des vollen, auf die sechs= bezw. acht-
jährige Dauerzeit bemessenen Pferdegeldes erheben. Alsdann
werden die für das betreffende Pferd zuständigen Monatsraten
an Pferdegeld bis zur Tilgung des Vorschusses einbehalten (ge-
botener Rückzahlungstheil).
Ist der Vorschuß getilgt, so kann zu der demnächst ein-
tretenden Neubeschaffung wiederum der entsprechende Vorschuß
gewährt werden.
Wünscht ein Vorschußnehmer die Tilgung des Vorschusses
zu beschleunigen, so kann er neben dem gebotenen Rückzahlungs-
theil auch die ihm etwa für nicht mit Vorschuß behaftete Pferde
zuständigen Monatsraten an Pferdegeld — auch nur vorüber-
gehend — und sonstige Beträge (Gehaltsabzüge 2c.) behufs Ab-
schreibung von dem Vorschuß zur Verfügung stellen, sowie
jederzeit den Vorschußrest durch Baareinzahlung begleichen.
Kommt in den Fällen des § 8 der Pferdegeld-Anspruch
vorübergehend in Fortfall, so hat der Vorschußnehmer während
dieser Zeit den gebotenen Rückzahlungstheil aus eigenen Mitteln
aufzubringen.
*) Ausgenommen sind also die Fälle der §§ 7 un