Falls sich während der Vorschußtilgung der zuständige
Pferdegeldsatz des Berechtigten erhöht (z. B. in Folge Eintritts
in den Bezug der Stabsoffizier-Gebührnisse unter Beibehalt
nur eines Pferdes) oder vermindert (z. B. durch das Halten
eines zweiten Pferdes), so ist der für das betreffende Pferd zu-
ständige neue Monatssatz der gebotene Rückzahlungstheil.
Eine Erhöhung des Vorschusses aus Anlaß einer Erhöhung des
Pferdegeldsatzes ist unzulässig.
Bei dem Ausscheiden aus dem Dienst oder bei dem Tode
des Pferdegeldberechtigten hat derselbe — bezw. seine Erben —
den ihm zur Last stehenden Vorschußrest innerhalb 8 Tage nach
Verkauf des betreffenden Pferdes — spätestens jedoch in 3
Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem der betreffende
Befehl dem Offizier dienstlich bekannt gemacht bezw. in welchem
der Tod eingetreten ist — zu erstatten. Insoweit der Erlös
für das Pferd den Vorschußrest nicht deckt, kann in geeigneten
Fällen das Generalkommando — bezw. für die nicht zu einem
Korpsverbande gehörigen Offiziere das Kriegsministerium, All-
gemeines Kriegsdepartement — die Erstattung des Fehlbetrages
durch monatliche Ratenzahlungen genehmigen, deren Höhe
mindestens dem für das betreffende Pferd zuletzt zuständig ge-
wesenen monatlichen Pferdegeldsatze gleichkommen muß.
Die vorstehende Fristfestsetzung ist auch maßgebend für die
Erstattung des Vorschußrestes bei eintretender Verminderung
der etatsmäßigen Pferdezahl, soweit Pferde über die neu zuständige
etatsmäßige Pferdezahl hinaus mit Vorschuß behaftet sind; ferner
bei dem Einrücken in eine Stelle ohne Pferdegeldgebühr. So
lange ein Offizier jedoch das oder die betreffenden Pferde weiter-
hält, kann seitens des Generalkommandos — bezw. für die
nicht zu einem Korpsverbande gehörigen Offiziere seitens des
Kriegsministeriums, Allgemeines Kriegsdepartement — die
Tilgung des Vorschußrestes durch monatliche Natenzahlungen
in der vorstehend angegebenen Höhe genehmigt werden. Eine
Ersatzgewährung bei unverschuldetem Verlust (§ 15) ist bezüglich
der gedachten Pferde ausgeschlossen.