Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

8 11. 
Mit der Vorschußerhebung übernimmt der Offizier die 
Verpflichtung, entweder das aus dem Vorschuß ursprüng- 
lich beschaffte oder ein anderes, seitens der Offizier-Pferde- 
Kommission (§ 12) als geeignet befundenes Pferd bis zur 
Vorschußtilgung thatsächlich zu halten. Der Ersatz des ur- 
sprünglich beschafften durch ein neues Pferd muß in diesem 
Falle Zug um Zug geschehen. Letzteres tritt alsdann in den 
Dauerzeit-Turnuns (§ 2) des ersetzten Pferdes ein. 
Das mit Vorschuß behaftete Pferd bleibt bis zur Vor- 
schußtilgung Faustpfand des Reichsmilitärfiskus. 
8 12. 
Zur Sicherung des Vorschusses ist — wenn angängig, 
vor Entnahme desselben, sonst so bald als möglich nachher — das 
in Betracht kommende Pferd kommissarisch auf seine Geeignetheit 
zu untersuchen und darüber eine Verhandlung aufzunehmen, 
welcher das Nationale des Pferdes nach beiliegendem Muster bei- 
zufügen ist. Beide Schriftstücke werden bei derjenigen Dienst- 
stelle aufbewahrt, welche nach § 15 für die Entscheidung über 
Ersatzgewährung bei eintretendem Verlust des Pferdes zu- 
ständig ist. 
Die Pferdebeschaffung und -Untersuchung muß spätestens 
30 Tage nach der Vorschußentnahme beendet sein. 
Die Pferde-Untersuchung obliegt einer „Offizier-Pferde- 
Kommission“, welche für jeden Standort mit pferdegeldbe- 
rechtigten Offizieren seitens des Gouverneurs bezw. Komman-= 
danten oder Garnison-Aeltesten eingesetzt wird. Für größere 
Standorte können je nach Bedarf mehrere dergleichen Kom- 
missionen bestimmt werden. 
Jede Kommission besteht aus 3, besondere Pferdekenntniß 
besitzenden Offizieren (darunter mindestens 1 Stabsoffizier als 
Vorsitzender) und einem Roßarzt') (Oberroßarzt, Roßarzt, 
  
*) Die Roßärzte erhalten für ihre Betheiligung an der kommissarischen 
Untersuchung keine Entschädigung. 
Mit Vorschuß 
behaflele Plerde 
müssen bis zur 
Vorschußlilgung 
thatsächlich ge · 
halten werden. 
Osützier-Pferde. 
Kommission. 
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