8 11.
Mit der Vorschußerhebung übernimmt der Offizier die
Verpflichtung, entweder das aus dem Vorschuß ursprüng-
lich beschaffte oder ein anderes, seitens der Offizier-Pferde-
Kommission (§ 12) als geeignet befundenes Pferd bis zur
Vorschußtilgung thatsächlich zu halten. Der Ersatz des ur-
sprünglich beschafften durch ein neues Pferd muß in diesem
Falle Zug um Zug geschehen. Letzteres tritt alsdann in den
Dauerzeit-Turnuns (§ 2) des ersetzten Pferdes ein.
Das mit Vorschuß behaftete Pferd bleibt bis zur Vor-
schußtilgung Faustpfand des Reichsmilitärfiskus.
8 12.
Zur Sicherung des Vorschusses ist — wenn angängig,
vor Entnahme desselben, sonst so bald als möglich nachher — das
in Betracht kommende Pferd kommissarisch auf seine Geeignetheit
zu untersuchen und darüber eine Verhandlung aufzunehmen,
welcher das Nationale des Pferdes nach beiliegendem Muster bei-
zufügen ist. Beide Schriftstücke werden bei derjenigen Dienst-
stelle aufbewahrt, welche nach § 15 für die Entscheidung über
Ersatzgewährung bei eintretendem Verlust des Pferdes zu-
ständig ist.
Die Pferdebeschaffung und -Untersuchung muß spätestens
30 Tage nach der Vorschußentnahme beendet sein.
Die Pferde-Untersuchung obliegt einer „Offizier-Pferde-
Kommission“, welche für jeden Standort mit pferdegeldbe-
rechtigten Offizieren seitens des Gouverneurs bezw. Komman-=
danten oder Garnison-Aeltesten eingesetzt wird. Für größere
Standorte können je nach Bedarf mehrere dergleichen Kom-
missionen bestimmt werden.
Jede Kommission besteht aus 3, besondere Pferdekenntniß
besitzenden Offizieren (darunter mindestens 1 Stabsoffizier als
Vorsitzender) und einem Roßarzt') (Oberroßarzt, Roßarzt,
*) Die Roßärzte erhalten für ihre Betheiligung an der kommissarischen
Untersuchung keine Entschädigung.
Mit Vorschuß
behaflele Plerde
müssen bis zur
Vorschußlilgung
thatsächlich ge ·
halten werden.
Osützier-Pferde.
Kommission.
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