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Unterroßarzt). Wird das Pferd eines Kommissions-Mitgliedes
zur Untersuchung gestellt, so ist letzteres für diesen Fall durch
einen anderen Offizier zu ersetzen. Ist ein Roßarzt nicht am
Orte, so kann an dessen Stelle ein beamteter Zivil-Thierarzt")
treten. Ist auch ein solcher nicht am Orte, so genügt die Be-
gutachtung seitens der übrigen Kommissions-Mitglieder. Be-
findet sich in dem Standort eine „Kommission für Offizier=
Chargenpferde“ (§ 7 des Remontirungs-Reglements), so kann
nach dem Ermessen des Gonverneurs 2c. die Obliegenheit der
Offizier-Pferde-Kommission der ersteren mit übertragen werden.
Die zu begutachtenden Pferde sind an dem von der Kommission
zu bestimmenden Orte vorzuführen.
Erachtet die Offizier-Pferde-Kommission das aus dem
Vorschuß beschaffte Pferd bei der Untersuchung — wobei nament-
lich auch die Soll-Dauerzeit des Pferdes (8 2) in Betracht zu
ziehen ist *) — nicht für geeignet, so hat der Vorschußnehmer
entweder den Vorschuß zurückzuzahlen oder innerhalb 30 Tage
ein anderes Pferd der Kommission vorzustellen.
Die Entscheidung der Kommission erfolgt nach Stimmen-
Mehrheit; das roß= bezw. thierärztliche Kommissions-Mitglied
hat nur begutachtende Stimme.
*) Dem Zivil-Thierarzt steht eine Vergütung nach der bei Aus-
übung von Privatpraxis für einmalige Untersuchung eines Pferdes be-
stehenden Taxe zu. Edikt vom 21. 6. 1815, Pos. VI Nr. 3: „Wird ein
Thierarzt von Nr. 1 — d. i. der Lehrer einer Thierarzneischule oder
ein Thierarzt, der zugleich als Arzt approbirt ist — an dem Orte ge-
fordert, um ülber ein oder wehrer Toiere seinen * zu ertheilen, so
erhält er dafür .. .. . . IG gr. bis 1 Rrl.
bis 3 Mk.);
der Thierarzt von Nr. 2— das sind die übrigen Thierärzte — bekommt
8 gr. bis 16 gr.“
(1 bis 2 Mk.)
Diese Kosten sind bei der zuständigen Intendantur zu liquidiren; sie
fallen dem Etats-Kapitel 32, Titel 3 zur Last.
*“) Dabei ist in Bezug auf das Lebensalter des Pferdes auch die
Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß ein als allein gehendes vorge-
stelltes Pferd (6 jährige Dauerzeit) später in Folge Stellenwechsels oder
anderweiter Mahnahmen des Besihers in den 8 jährigen Turnus (neben
einem anderen gehendes Pferd) übertreten kann.