Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Unterroßarzt). Wird das Pferd eines Kommissions-Mitgliedes 
zur Untersuchung gestellt, so ist letzteres für diesen Fall durch 
einen anderen Offizier zu ersetzen. Ist ein Roßarzt nicht am 
Orte, so kann an dessen Stelle ein beamteter Zivil-Thierarzt") 
treten. Ist auch ein solcher nicht am Orte, so genügt die Be- 
gutachtung seitens der übrigen Kommissions-Mitglieder. Be- 
findet sich in dem Standort eine „Kommission für Offizier= 
Chargenpferde“ (§ 7 des Remontirungs-Reglements), so kann 
nach dem Ermessen des Gonverneurs 2c. die Obliegenheit der 
Offizier-Pferde-Kommission der ersteren mit übertragen werden. 
Die zu begutachtenden Pferde sind an dem von der Kommission 
zu bestimmenden Orte vorzuführen. 
Erachtet die Offizier-Pferde-Kommission das aus dem 
Vorschuß beschaffte Pferd bei der Untersuchung — wobei nament- 
lich auch die Soll-Dauerzeit des Pferdes (8 2) in Betracht zu 
ziehen ist *) — nicht für geeignet, so hat der Vorschußnehmer 
entweder den Vorschuß zurückzuzahlen oder innerhalb 30 Tage 
ein anderes Pferd der Kommission vorzustellen. 
Die Entscheidung der Kommission erfolgt nach Stimmen- 
Mehrheit; das roß= bezw. thierärztliche Kommissions-Mitglied 
hat nur begutachtende Stimme. 
*) Dem Zivil-Thierarzt steht eine Vergütung nach der bei Aus- 
übung von Privatpraxis für einmalige Untersuchung eines Pferdes be- 
stehenden Taxe zu. Edikt vom 21. 6. 1815, Pos. VI Nr. 3: „Wird ein 
Thierarzt von Nr. 1 — d. i. der Lehrer einer Thierarzneischule oder 
ein Thierarzt, der zugleich als Arzt approbirt ist — an dem Orte ge- 
fordert, um ülber ein oder wehrer Toiere seinen * zu ertheilen, so 
erhält er dafür .. .. . . IG gr. bis 1 Rrl. 
bis 3 Mk.); 
der Thierarzt von Nr. 2— das sind die übrigen Thierärzte — bekommt 
8 gr. bis 16 gr.“ 
(1 bis 2 Mk.) 
Diese Kosten sind bei der zuständigen Intendantur zu liquidiren; sie 
fallen dem Etats-Kapitel 32, Titel 3 zur Last. 
*“) Dabei ist in Bezug auf das Lebensalter des Pferdes auch die 
Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß ein als allein gehendes vorge- 
stelltes Pferd (6 jährige Dauerzeit) später in Folge Stellenwechsels oder 
anderweiter Mahnahmen des Besihers in den 8 jährigen Turnus (neben 
einem anderen gehendes Pferd) übertreten kann.
	        
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