Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Ablauf der 
Danerzeil. 
Ersat bei unver- 
schuldetem 
Verlusl 
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— hat auf Mittheilung des Besitzers das Gleiche zu geschehen. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab die festgesetzte Dauerzeit des 
neuen Pferdes zu laufen beginnt, ist alsdann der erste des 
Monats, in welchem für das betreffende Pferd die erste Pferde- 
geldrate fällig wird. Sind jedoch in demselben Monat anläß- 
lich des Pferdewechsels zwei Pferde in derselben Rationsstelle 
gehalten, so rechnet der Beginn der Dauerzeit des neuen Pferdes 
mit dem auf den Pferdewechsel folgenden Monat.*) 
8 14. 
Die Dauerzeit eines jeden Pferdes vermindert sich (läuft ab) 
mit jeder für dasselbe fällig werdenden Pferdegeld-Monatsrate 
je nach Maßgabe des nach §§ 2, 4 und 5, letzter Absatz, zu- 
ständigen Monatssatzes 
entweder um ½7 (bei jedem allein gehenden Pferde) 
oder um ½6 (bei jedem neben einem anderen gehenden Pferde). 
Kommt in den Fällen des § 8 der Pferdegeld-Anspruch 
vorübergehend in Fortfall, so erleidet der Ablauf der Dauerzeit 
hierdurch keine Unterbrechung (vergl. auch das Muster Anlage 5). 
8 15. 
Wenn ein Pferd, für welches Pferdegeld zuständig ist, vor 
Ablauf seiner Soll-Dauerzeit**) ohne Verschulden des Besitzers im 
Dienst oder in unmittelbarer Folge desselben, sowie in Folge 
einer Krankheit oder eines plötzlichen Unglücksfalls mit Tode 
abgeht oder dienstunbrauchbar wird, so entscheidet der vorgesetzte 
Truppenbefehlshaber ?#) bezw. bei nicht regimentirten Offizieren 
der nächste Dienstvorgesetzte, ob Ersatz zu gewähren ist. 
  
*) Dieser Grundsatz sindet auch auf Pferde Anwendung, zu deren 
Beschaffung ein Vorschuß entnommen ist. 
**) Die Soll-Dauerzeit eines mit Vorschuß behafteten Pferdes ergiebt 
sich aus § 2, diejenige eines anderen Pserdes aus § 13. Wegen des 
Ablaufs der Dauerzeit siehe § 14 und das Muster Anlage 4. 
*““) Regimentskommandeur bezw. Kommandeir eines selbstständigen 
Bataillons, einer Anstalt 2c.; niemals der dabei selbst betheiligte Offizier.
	        
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