Ablauf der
Danerzeil.
Ersat bei unver-
schuldetem
Verlusl
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— hat auf Mittheilung des Besitzers das Gleiche zu geschehen.
Der Zeitpunkt, von welchem ab die festgesetzte Dauerzeit des
neuen Pferdes zu laufen beginnt, ist alsdann der erste des
Monats, in welchem für das betreffende Pferd die erste Pferde-
geldrate fällig wird. Sind jedoch in demselben Monat anläß-
lich des Pferdewechsels zwei Pferde in derselben Rationsstelle
gehalten, so rechnet der Beginn der Dauerzeit des neuen Pferdes
mit dem auf den Pferdewechsel folgenden Monat.*)
8 14.
Die Dauerzeit eines jeden Pferdes vermindert sich (läuft ab)
mit jeder für dasselbe fällig werdenden Pferdegeld-Monatsrate
je nach Maßgabe des nach §§ 2, 4 und 5, letzter Absatz, zu-
ständigen Monatssatzes
entweder um ½7 (bei jedem allein gehenden Pferde)
oder um ½6 (bei jedem neben einem anderen gehenden Pferde).
Kommt in den Fällen des § 8 der Pferdegeld-Anspruch
vorübergehend in Fortfall, so erleidet der Ablauf der Dauerzeit
hierdurch keine Unterbrechung (vergl. auch das Muster Anlage 5).
8 15.
Wenn ein Pferd, für welches Pferdegeld zuständig ist, vor
Ablauf seiner Soll-Dauerzeit**) ohne Verschulden des Besitzers im
Dienst oder in unmittelbarer Folge desselben, sowie in Folge
einer Krankheit oder eines plötzlichen Unglücksfalls mit Tode
abgeht oder dienstunbrauchbar wird, so entscheidet der vorgesetzte
Truppenbefehlshaber ?#) bezw. bei nicht regimentirten Offizieren
der nächste Dienstvorgesetzte, ob Ersatz zu gewähren ist.
*) Dieser Grundsatz sindet auch auf Pferde Anwendung, zu deren
Beschaffung ein Vorschuß entnommen ist.
**) Die Soll-Dauerzeit eines mit Vorschuß behafteten Pferdes ergiebt
sich aus § 2, diejenige eines anderen Pserdes aus § 13. Wegen des
Ablaufs der Dauerzeit siehe § 14 und das Muster Anlage 4.
*““) Regimentskommandeur bezw. Kommandeir eines selbstständigen
Bataillons, einer Anstalt 2c.; niemals der dabei selbst betheiligte Offizier.