Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

13 
Zu diesem Behuf legt der Besitzer des Pferdes der für 
die Entscheidung zuständigen Stelle einen pflichtmäßigen Bericht 
vor, enthaltend alle ihm bekannten, auf den Todes= bezw. 
Unglücksfall bezüglichen Umstände, die auf die Beurtheilung der 
Frage, ob ein Verschulden vorliegt, von Einfluß sein können; 
ferner die Angabe, ob das Pferd vor Eintritt des Unglücksfalles 
dienstbrauchbar war. Die entscheidende Stelle überweist diesen 
Bericht und die nach §§ 12 bezw. 13 aufgenommene Verhand- 
lung nebst Nationale der Offizier-Pferde-Kommission zur 
Prüfung und schriftlichen Begutachtung, bei Todesfall auch zur 
Anfertigung eines Sektionsberichts"), und verschafft sich, falls 
das Pferd noch mit Vorschuß behaftet ist, von der betreffenden 
Kasse Auskunft über die Höhe des Vorschußrestes. An der 
Hand dieses Materials erfolgt die Entscheidung schriftlich, ein- 
gehend begründet. 
Es wird besonders hervorgehoben, daß diese Entscheidungs- 
Befugniß eine wesentliche finanzielle Tragweite hat und den 
betreffenden Stellen besondere Verantwortlichkeit auferlegt. 
Der Entscheidung hat daher die sorgfältigste und unbefangenste 
Prüfung des Falles — frei von der Rücksicht auf die persön- 
lichen Verhältnisse des Besitzers — voranzugehen. In zweifel- 
haften Fällen ist an das Generalkommando — bezw. bezüglich 
der keinem Korpsverbande angehörigen Offiziere an das Kriegs- 
ministerium, Allgemeines Kriegsdepartement — zu berichten. 
Die Ersatzgewährung besteht in der Vergütung der noch 
nicht abgelaufenen Dauerzeit des Pferdes, woraus der an 
demselben etwa noch haftende Vorschußrest vorweg zu decken 
ist. Diese Vergütung wird für jeden Monat — bezw. Monats- 
theil, vergl. die weiter unten erwähnte Anlage 5 — der noch 
nicht abgelaufenen Dauerzeit nach dem, dem Besitzer zur Zeit 
des Unglücksfalles zuständigen Pferdegeldsatz bemessen, wobei 
*) Roßärzte haben sich der Sektion und der Anfertigung eines 
Sektionsberichts unentgeltlich zu unterziehen. Ist ein Roßarzt nicht am 
Orte, so genügt die Angabe der übrigen Kommissions-Mitglieder über 
die muthmaßliche Todesursache.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.